Rz. 10

Die Spitzenverbände der Beteiligten auf Bundesebene sind nach Abs. 6 aufgefordert, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger Rahmenempfehlungen zu dem Inhalt der Verträge nach Abs. 1 abzugeben (Sollvorschrift). Zur Wahrung der Interessen der Verbände der Pflegeberufe und der Verbände der Pflegebedürftigen und Behinderten sind die Vereinbarungspartner bei Erarbeitung der Rahmenempfehlungen zur engen Zusammenarbeit mit diesen Stellen verpflichtet. Die Rahmenempfehlungen sind für die Vertragsparteien nach Abs. 1 nicht verbindlich, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar.

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