Rz. 15

Nach Abs. 1 Satz 3 ist für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Im Ergebnis erhalten Beschäftigte für das Kurzarbeitergeld einen Beitragszuschuss i. H. v. 3,05 % (also 100 % des Beitrags, vgl. Rz. 8) des fiktiven Arbeitsentgelts als Beitragszuschuss. Nach Satz 3 gilt dies auch für Versicherte von privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt sind die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im Bundesland Sachsen, vgl. § 58 Abs. 3).

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