Rz. 2

Im Allgemeinen ist der private Versicherungsschutz für Personenversicherungen von einem entsprechenden Antrag des Versicherungswilligen abhängig. Hier begibt sich der Antragsteller in eine privatvertragliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen, die den Regeln des Privatrechts unterliegt. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften des BGB in Verbindung mit den speziellen Sondergesetzen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages seitens des Versicherungsunternehmens (Kontrahierungszwang) besteht dabei grundsätzlich nicht.

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet hingegen die privaten Krankenversicherungsunternehmen, mit allen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen möchten (§ 22), einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Kontrahierungszwang besteht auch für solche Personen, die bei dem Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sowie für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben (§ 23).

 

Rz. 4

Der Versicherungsvertrag setzt einen Antrag seitens der nach den genannten Vorschriften Versicherungspflichtigen zur Pflegeversicherung voraus. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind ihrerseits verpflichtet, einen Versicherungsvertrag anzubieten, der einen Versicherungsschutz mit Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen. Dieser Kontrahierungszwang gilt in gleicher Weise auch für solche privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei denen kein privater Krankenversicherungsschutz besteht, die aber nach § 23 Abs. 2 für die Durchführung der Pflegeversicherung gewählt werden.

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