Rz. 3

Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsausschüsse) und 97 (Berufungsausschüsse). Die Zulassungsverordnungen regeln über die organisatorischen Angelegenheiten hinaus das Nähere zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, die Bedarfsplanung zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung und die Zulassungsbeschränkungen. Dazu gehören u. a. die Führung des Arztregisters (Nr. 5), das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister (Nr. 6), die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke (Nr. 7), die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne (Nr. 8), die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen (Nr. 9), die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen (Nr. 12), die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder eine vertragsärztliche Tätigkeit an einem anderen Ort ausüben können (Nr. 13a).

Das Zulassungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 8 SGB X, in dem die Voraussetzungen für eine Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung geprüft werden und das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Der Zulassungsausschuss besteht nach § 34 Ärzte-/Zahnärzte-ZV aus 6 Mitgliedern, je 3 Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und der Krankenkassen. Dem Berufungsausschuss gehören ebenfalls 3 Ärzte-/Zahnärzte-Vertreter an, hinzukommt der unparteiische Vorsitzende mit der Befähigung zum Richteramt (vgl. § 97 Abs. 2 i.V.m. § 35 Ärzte-/Zahnärzte-ZV). Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für diesen Zulassungsausschuss zuständigen Berufungsausschuss sein (vgl. § 35 Abs. 3 Ärzte-/Zahnärzte-ZV). Die Zulassungsverordnungen, die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) inhaltlich parallel laufend gestaltet worden sind, regeln ferner die Bestellung, die Abberufung und das Ausscheiden der Mitglieder der Ausschüsse, die 4-jährige Amtsdauer sowie die ihnen zu gewährende Entschädigung für Zeitaufwand und die Erstattung der baren Auslagen.

 

Rz. 3a

Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich gestellt werden (Antragsgrundsatz). Im Ausnahmefall der Entziehung der kassenärztlichen Zulassung kann der Zulassungsausschuss auch von Amts wegen tätig werden (§ 27 Satz 2 Ärzte-ZV).

Der Antrag hat eine anspruchsauslösende Funktion. Es sind die Formvorschriften des § 18 Ärzte-ZV zu beachten. Die Zulassungsgremien dürfen die Entgegennahme des Antrages nicht deshalb verweigern, weil sie ihn für unzulässig oder unbegründet halten (Kremer/Wittmann, Ärztliches Zulassungsverfahren, Rz. 107). Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Konkurrent sich um einen bereits vergebenen Sitz bewirbt und/oder Widerspruch einlegt. Ob der Konkurrent über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügt, das ihm Prioritäten bei der Zulassung einräumen könnte, ist in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zu prüfen und nicht vorab abzuwehren.

Ist der Antrag unklar formuliert, bedarf es der Auslegung, wobei die Zulassungsgremien in einem begrenzten Maß zur Betreuung in Form einer Beratung verpflichtet sind (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliches Zulassungsverfahren, Rz. 107).

Der Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragssitzes kann noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zurückgenommen werden (BSG, Urteil v. 12.2.2020, B 6 KA 19/18 R). Die Rücknahme führt zur Erledigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 39 Abs. 2 SGB X). Bis zum Erlass einer Entscheidung kann der Antragsteller frei verfügen. Auf jeden Fall kann der Betreffende seinen Verzicht erklären.

 

Rz. 3b

Wesentlich für das Verfahren des Zulassungsausschusses ist der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Zur Sachverhaltserforschung gehört auch, dass die Zulassungsgremien die ihnen erforderlich scheinenden Beweise erheben (§ 39 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die gesetzliche Fassung bleibt formelhaft, auch wenn in der Praxis versucht wird, diese Tatbestandsmerkmale mit dem Hinweis auf sich aufdrängende Erkenntnismittel (BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R) zu füllen, wobei das eine wenig hilfreich durch das andere ersetzt wird. Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkt ins Blaue hinein sind nicht erforderlich (vgl. Groth, in: Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapiteln III Rz. 12).

Die Amtsermittlung wird durch die Mitwirkung der Beteiligten ergänzt, aber nicht suspendiert. Eine Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten an der Sac...

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