(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

 

(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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