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Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuss nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuss eine mündliche Verhandlung anberaumen (§ 37 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist (§ 37 Abs. 2 Ärzte-ZV).

Die Sitzung des Zulassungsausschusses ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach § 40 Ärzte-ZV nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.

Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der KV gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuss ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben das Recht der Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Entsprechendes gilt nach Abs. 2a Satz 2 mit Wirkung zum 11.5.2019 für die Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden. Bei ihnen kommt noch hinzu, dass sie bei den nach Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 zu treffenden Entscheidungen des Zulassungsausschusses verfahrensleitende Anträge stellen können. Ein Stimmrecht haben aber nur die Mitglieder des Zulassungsausschusses.

Beschlüsse können nach § 41 Abs. 2 Ärzte-ZV nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist von allen Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.

Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluss niederzulegen. In dem Beschluss sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. Dem Beschluss ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.

Nach § 41 Abs. 5 Ärzte-ZV, anders als nach § 37 SGB X, in dem die Bekanntgabe geregelt ist, wird den Beteiligten alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die KV für die Registerakten. In den Fällen des § 140f Abs. 3 erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. Der Zulassungsausschuss kann nach Satz 3 beschließen, dass auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Eine spezielle Regelung zum Erhalt des Beschlusses gibt es für die mitberatenden obersten Landesbehörden in der Ärzte-ZV zwar nicht, aber es ist davon auszugehen, dass ihnen ebenso wie den Patientenvertreterinnen und -vertretern eine Abschrift des Beschlusses zur Verfügung zu stellen ist. Wenn nicht von Amts wegen kann dies hilfsweise durch entsprechenden Beschluss des Zulassungsausschusses realisiert werden. Die Landesbehörden sind allerdings ebenso wie die Patientenvertreterinnen und -vertreter keine Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 41 Abs. 5 Satz 1, sodass sie gegen den Beschluss z. B. auch keinen Rechtsbehelf geltend machen können.

Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist eine Niederschrift, die keine Wortniederschrift sein muss, anzufertigen, die nach § 42 Ärzte-ZV die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten sollen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Satz 4 eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte, die sie gemäß § 140f Abs. 3 mitberaten haben. Obwohl in § 42 Ärzte-ZV eine auf die obersten Landesbehörden bezogenen Regelung fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass sie vom Zulassungsausschuss entsprechend behandelt werden.

Die als Verwaltungsakt zu erlassende Entscheidung des Zulassungsausschusses entfaltet Rechtswirkung für den betroffenen Arzt, den Psychotherapeuten, das medizinische Versorgungszentrum und die ermächtigte Einrichtung, die Kassenärztliche Vereinigung, jeden Landesverband der Krankenkassen, dessen Mitgliedskassen und jede ErsatzkasseDie Anfechtung geschieht durch Anrufung des Berufungsausschusses (§ 97) und muss, falls der Verwaltungsakt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Monats erklärt werden, ander...

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