§§ 1 - 10 Abschnitt I Arztregister

§ 1 [Führung des Arztregisters und der Registerakten]

 

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.

 

(2) Das Arztregister erfaßt

 

a)

die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,

 

b)

Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

 

(3) Diese Verordnung gilt für

 

1.

die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,

 

2.

die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie

 

3.

die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten

entsprechend.

§ 2 [Angaben im Arztregister]

 

(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

 

(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

§ 3 [Voraussetzungen für die Eintragung ins Arztregister]

 

(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.

 

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

 

a)

die Approbation als Arzt,

 

b)

der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.

 

(3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat.

 

(4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß unbeschadet ihrer mindestens fünfjährigen Dauer inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten einzuschließen:

 

a)

mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtigten niedergelassenen Arztes,

 

b)

mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,

 

c)

höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen Tätigkeit betraut ist.

 

(5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

 

a)

im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder

 

b)

in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abgeleistet worden ist,

wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buchstabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten angerechnet.

§ 4 [Inhalt des Antrages auf Eintragung ins Arztregister]

 

(1) 1Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. 2Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.

 

(2) 1Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. 2Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

 

a)

die Geburtsurkunde,

 

b)

die Urkunde über die Approbation als Arzt,

 

c)

der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

 

(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

 

(4) 1Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und e) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.

§ 5 [Umschreibungen]

 

(1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Arztregister umgeschrieben.

 

(2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister umgeschrieben, das für den Vertragsarztsitz geführt wird.

 

(3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Arztes der zuständigen registerführenden Stelle zu übersenden.

§ 6 [Inhalt der Registerakten]

 

(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlichzumachen.

 

(2) 1Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. 2Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat.

 

(3) Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten (§...

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