(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

 

1.

Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

 

2.

Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,

 

3.

Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,

 

4.

Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,

 

5.

Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

 

6.

jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

 

7.

Änderung der Satzung,

 

8.

[2]Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,

Bis 19.07.2021:

8.

Entschädigungsregelung für Organmitglieder,

 

9.

Art der Bekanntmachungen,

 

10.

die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.

2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

 

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

 

1.

die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,

 

2.

[3]die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

Vom 01.04.2007 bis 31.12.2015:

2.

die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und § 137 Abs. 1 und 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

Bis 31.03.2007:

2.

die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und §§ 136a und 136b Abs. 1 und 2 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

 

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

 

(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend[4] [Bis 22.07.2015: zehntausend] Euro betragen. 4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

[1] § 81 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015. Anzuwenden ab 23.07.2015.

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