Rz. 93

Der zugewiesene Versorgungsauftrag gehört einerseits für das KV-Mitglied zu den vertragsärztlichen Pflichten und vervollständigt andererseits die vertragsärztliche Sicherstellungspflicht der KV. Der KV, welche nach § 75 Abs. 2 Satz 2 obligatorisch verpflichtet ist, die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen, ist mit Abs. 3 Satz 4 ausdrücklich die Pflicht übertragen worden, die Einhaltung der Versorgungsaufträge regelmäßig zu prüfen und ggf. die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Die Prüfung soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere anhand der vorliegenden Leistungsdaten erfolgen, aus deren Art und Häufigkeit die KV schlussfolgern kann, ob die einzelnen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder MVZ den sich aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllen. Die Regelung gilt für angestellte Ärztinnen und Ärzte entsprechend. Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten kommt die Verhängung der in der Satzung der KV geregelten Sanktionsmaßnahmen in Betracht (vgl. § 81 Abs. 5). Damit wird sichergestellt, dass die Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte und MVZ in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Prüfungen hat die KV mindestens jährlich den Landesausschüssen sowie den Zulassungsausschüssen zu übermitteln. Damit erhalten auch die für die Bedarfsplanung bzw. Zulassungen zuständigen Institutionen den für die Erledigung ihrer Aufgaben notwendigen Einblick, ob alle vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer die zugewiesenen Versorgungsaufträge in der Realität tatsächlich einhalten bzw. wo der Versorgungsauftrag von einzelnen Leistungserbringern nicht im notwendigen Umfang realisiert wird. Die mindestens jährlich vorgeschriebene Berichtspflicht gegenüber den Landes- und Zulassungsausschüssen dürfte im Übrigen die KV dazu anhalten, ihrer Prüfpflicht in der gehörigen Weise nachzukommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge