Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) unter der Überschrift "Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung" eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368 a Reichsversicherungsordnung (RVO) i. d. F. v.31.12.1988 abgelöst, der die Grundsätze der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung regelte.

Aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Überschrift sowie der Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 geändert worden. Abs. 2 Satz 3 ist neu gefasst und in Abs. 7 sind die Sätze 3, 4 und 6 angefügt worden; außerdem sind der Abs. 8 gestrichen und der Abs. 9 eingefügt worden.

Durch die Gesetze zu dem Europa-Abkommen vom 16.12.1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen v. 26.8.1993 (BGBl. II S. 1316) bzw. der Republik Ungarn v. 26.8.1993 (BGBl. II S. 1472) ist Abs. 2a mit Wirkung zum 8.9.1993 eingefügt worden.

Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 9 Satz 2 geändert worden. Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) sind Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 7 Satz 5 geändert sowie die Abs. 10, 11, 11a, 11b, 12 und 13 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 11 geändert, Abs. 5 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert (Art. 1 Nr. 74 des Gesetzes).

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 der Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7 geändert sowie in Abs. 1 die Sätze 3 bis 5, in Abs. 2 der Satz 5, in Abs. 5 der Satz 2, in Abs. 6 der Satz 2 (neu), in Abs. 7 die Sätze 8 und 9 sowie der Abs. 9a angefügt worden. Der Abs. 9 ist neu gefasst worden.

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 878) wurden Änderungen mit Wirkung zum 1.7.2008 in den Abs. 1 und 4 vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) sind mit Wirkung zum 1.10.2008 in Abs. 7 die Sätze 3 bis 9 durch die Sätze 3 bis 6 und in Abs. 9 der Satz 4 ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 nach Satz 2 der Satz "Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei." eingefügt sowie der bisherige Satz 6 aufgehoben worden. Außerdem sind Abs. 1a neu eingefügt sowie in Abs. 2 die Sätze 5, 6 und 8 geändert und der Abs. 2a aufgehoben worden. Die Abs. 6 und 7 sind geändert sowie der Abs. 9b eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind in Abs. 1 Satz 2 das Wort "fachübergreifende" gestrichen und die Sätze 4 und 5 aufgehoben worden; in Abs. 1a Satz 1 HS 1 ist das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und sind nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter "oder von den Kommunen" eingefügt sowie in HS 2 nach dem Wort "Haftung" die Wörter "oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform" ergänzt worden. Außerdem ist der Satz 3 angefügt worden. In Abs. 2 Satz 6 sind nach dem Wort "Bürgschaftserklärung" die Wörter "oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt sowie in Abs. 3 der Satz 4 angefügt worden. Nach Abs. 6 Satz 3 ist der Satz 4 eingefügt sowie Abs. 9 Satz 4 wie folgt gefasst worden: "Abs. 5 gilt entsprechend".

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 1a Satz 1 geändert und die Sätze 2 und 3 neu eingefügt worden. Im bisherigen Satz 2 bzw. neuen Satz 4 sind vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter "die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 gegründet wurden und am 10.5.2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot fort" eingefügt worden. Der bisherige Satz 3 ist jetzt Satz 5. Nach Abs. 1a ist der Abs. 1b eingefügt worden. In Abs. 2 sind im Satz 6 nach dem Wort "Gesellschafter" das Wort "entweder" sowie in Satz 9 v...

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