Rz. 21

Aus der Fördersumme von jährlich 200 Mio. EUR werden nach Abs. 3 Satz 2 die für die Verwaltung der Mittel notwendigen Aufwendungen und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertungen nach Abs. 5 erfasst.

Die Formulierung in Abs. 3 Satz 2 "einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Abs. 5" bezieht sich daher auch auf solche Aufwendungen, die beim BMG für die Evaluation der Förderung der neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung entstehen; in Abs. 5 Satz 2 wird wiederholt, dass die Ausgaben für diese Evaluation aus dem Innovationsfonds zu refinanzieren sind.

 

Rz. 22

Soweit beim Gemeinsamen Bundesausschuss, beim Bundesamt für Soziale Sicherung (vorherige Bezeichnung Bundesversicherungsamt) und beim BMG bereits im Jahr 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Strukturen für den Innovationsfonds angefallen sind, werden diese im Sinne einer Vorauszahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 gedeckt, der ebenfalls als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet wird. Damit konnte schon im Jahr 2015 mit dem Aufbau der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Strukturen und andere Vorarbeiten begonnen werden, sodass alles soweit vorbereitet werden konnte, dass der Innovationsfonds mit Beginn des Jahres 2016 die Förderung angehen sollte.

Die Neufassung des Abs. 3 Satz 4 bis 6 regelt die Übertragung der Fördermittel in das folgende Haushaltsjahr.

Bisher mussten für die Jahren 2016 bis 2019 im Haushaltsjahr sowohl nicht bewilligte als auch bewilligte Mittel des Innovationsfonds, die bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt waren, an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückgeführt werden. Durch die Änderung wird die Übertragung sämtlicher nicht verausgabter Mittel aus dem Innovationsfonds in das folgende Haushaltsjahr geregelt. Die nicht verausgabten Mittel umfassen dabei alle im Haushaltsjahr nicht bewilligten Mittel sowie alle im Haushaltsjahr bewilligten Mittel, die erst in den Folgejahren zur Auszahlung kommen, sowie in den Vorjahren bewilligte Mittel, die bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind und daher in diesem Haushaltsjahr frei werden. Die vollständige Übertragbarkeit der Mittel soll die flexiblere und effizientere Planung der Förderung sichern und die zweckmäßige Weiterverwendung zugunsten zukünftiger Vorhaben ermöglichen.

Die Mittel, die ab dem Jahr 2024 nicht bewilligt wurden oder die bewilligt wurden, aber bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt sind, fließen anteilig zurück an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen. Dies ist erforderlich, da die Finanzierung des Innovationsfonds im Jahr 2024 endet und ab 2025 keine Bewilligung neuer Vorhaben mehr erfolgt. Bewilligte Vorhaben mit einer mehrjährigen Laufzeit über das Jahr 2024 hinaus werden aber auch über das Jahr 2024 hinaus finanziert.

Wenn Vorhaben nach 2024 enden, ohne dass alle bewilligten Mittel abgerufen wurden, sind die verbleibenden Mittel, so wie in den Jahren 2016 bis 2019, an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuzahlen. Näheres hierzu regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Abs. 4 Satz 5 der Vorschrift.

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