Rz. 99
Zu folgenden Regelungsbereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss noch Richtlinien verabschiedet:
- zahnärztliche Früherkennung (Abs. 1 Nr. 3),
- zahnärztliche Individualprophylaxe (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 5),
- Festzuschuss Zahnersatz (§ 56).
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