Rz. 99

Zu folgenden Regelungsbereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss noch Richtlinien verabschiedet:

  • zahnärztliche Früherkennung (Abs. 1 Nr. 3),
  • zahnärztliche Individualprophylaxe (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 5),
  • Festzuschuss Zahnersatz (§ 56).

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