Rz. 53

Das Mitberatungsrecht ist weitergehend als das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme. Mitberaten bedeutet, dass der Rechteinhaber von Beratungsbeginn bis Beratungsende beteiligt ist, er also in jedem Beratungsstadium mitwirkt bzw. mitwirken kann, jedoch kein Stimmrecht besitzt. Auch bei allen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses haben die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht (vgl. § 140f Abs. 2).

 

Rz. 54

Bei den Richtlinien über die Bedarfsplanung (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 9) haben die Länder gemäß Abs. 7e mit Wirkung zum 1.1.2012 ein Mitberatungsrecht in allen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten. Die Bedarfsplanungsrichtlinien in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sind für die Bundesländer deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie für die medizinische Versorgung ihrer Bürger Verantwortung tragen, die größtenteils in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Allerdings können nicht alle Länder mitberaten, sondern die Gesundheitsministerkonferenz der Länder benennt 2 Vertreter, die in den Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses neben dem Rederecht das Recht haben, bei den Beratungen und Abstimmungen über die Bedarfsplanungsrichtlinien anwesend zu sein und Diskussionsthemen auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Alle Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses bedeutet, dass die Ländervertreter im Plenum, im Unterausschuss Bedarfsplanung sowie in dessen nachgeordneten Gremien wie Arbeitsausschüsse oder Arbeitsgruppen bzw. im Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung beratend mitwirken, wenn die Bedarfsplanungsrichtlinien behandelt werden. Um das Mitberatungsrecht ausüben zu können, ist die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses verpflichtet, den beiden Ländervertretern die jeweiligen Beratungsunterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Das Mitberatungsrecht der Länder ist durch den neuen Satz 1 des Abs. 7f mit Wirkung zum 23.7.2015 auf die Qualitäts-Richtlinien nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 sowie auf die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 3 ausgedehnt worden, aber nur, soweit diese Richtlinien und Beschlüsse bedeutsam sind für die den Ländern obliegende Krankenhausplanung. Da sich die Beschlüsse nach § 137 Abs. 3 auf Maßnahmen der stationären Krankenhausversorgung beziehen, haben die Länder bei diesen Beschlüssen generell ein Mitberatungsrecht, sodass in die Beratung und Beschlussfassung die Anliegen und Interessen der Krankenhausplanung einfließen können; aber auch viele Festlegungen zur Qualitätssicherung haben Auswirkungen auf bzw. Bedeutung für die Krankenhausplanung der Länder. Das Mitberatungsrecht der Länder wird wie in Abs. 7e Satz 2 durch 2 Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden; es umfasst ebenfalls das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht, bei der Beschlussfassung anwesend zu sein (vgl. Abs. 7f Satz 1 HS 2).

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