Rz. 3

Die Bildung des gemeinsamen Landesgremiums ist eine Option, die in einem Bundesland wahrgenommen werden kann, aber nicht umgesetzt werden muss (vgl. "kann" in Abs. 1 Satz 1). Ob die Option realisiert wird, hängt u. a. davon ab, ob und wie bisher ein gemeinsames, untereinander abgestimmtes und abgestuftes Versorgungsverhalten von den Verantwortungsträgern praktiziert wird, wie im Land die Entscheidungen im Landesausschuss getroffen und wie sie akzeptiert bzw. konkret umgesetzt werden und ob die für die vertragsärztliche Versorgung maßgebenden Institutionen gemeinsam den Willen haben, die oft noch vorhandene Abschottung der unterschiedlichen Versorgungsbereiche aufzubrechen und Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Versorgung abzugeben.

 

Rz. 4

Nach der Gesetzesbegründung liegt die Verantwortung für die Bildung des gemeinsamen Landesgremiums bei den Ländern, für die die Sicherstellung einer zukunftssicheren, flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung ihrer Bevölkerung mit medizinischen Dienstleistungen ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen ist. Die Steuerung von Versorgung und die Entwicklung zukunftsfähiger Konzepte, insbesondere für strukturkritische Regionen, machen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine systematische, sektorenübergreifende Betrachtung auf Landesebene notwendig. Damit gibt das jeweilige Land den Anstoß für die Bildung des gemeinsamen Landesgremiums. Inzwischen ist in vielen Bundesländern das gemeinsame Landesgremium gebildet worden, wobei nachstehend zur Verdeutlichung die Beispiele aus Berlin und Hessen näher ausgeführt sind.

Dem im Land Berlin eingerichteten gemeinsamen Landesgremium sind z. B. als Aufgaben und Ziele übertragen worden, Abstimmungsprozesse zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung konstruktiv zu begleiten und zu beeinflussen. Zu diesem Zweck kann das Landesgremium u. a. Stellungnahmen zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne für die medizinische Versorgung der Bevölkerung abgeben sowie zu Entscheidungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Stellung beziehen, die sich mit einer Über- oder Unterversorgung beschäftigen. Vorsitzender des Landesgremiums ist der Senator für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin. Im Landesgremium sind vertreten:

  • die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales,
  • die KV Berlin,
  • die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek) in Berlin,
  • die Berliner Krankenhausgesellschaft,
  • die Ärztekammer Berlin,
  • die Psychotherapeutenkammer Berlin,
  • sachkundige Personen zur Wahrung der Patienteninteressen,
  • der Landesbeauftragte für Psychiatrie,
  • der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.

Weitere Beteiligte werden in die Sitzungen einbezogen, soweit ihre Belange berührt werden. Die Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums finden grundsätzlich zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

 

Rz. 5

Wenn nach Landesrecht die Bildung des gemeinsamen Landesgremiums gesetzlich vorgeschrieben ist und im Gesetz die stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums vorgegeben werden, sind die in Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Vertreter des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft aufgefordert, im gemeinsamen Landesgremium mitzuwirken. Zu den "weiteren Beteiligten" können z. B. die kommunalen Spitzenverbände, die Patientenorganisationen, die Landesärztekammer, die Landespsychotherapeutenkammer und andere Sozialleistungsträger gehören; Vertreter der von Sicherstellungsproblemen betroffenen Kommunen oder der Berufsverbände können nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen beratend, aber ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden.

 

Rz. 5a

In Hessen z. B. hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration den Vorsitz des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a. Weitere Vertreter im Landesgremium sind:

  • die KV und die KZV Hessen,
  • die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen (Landesvertretung des vdek),
  • die Hessische Krankenhausgesellschaft,
  • die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen,
  • die hessischen kommunalen Spitzenverbände,
  • die Landesärztekammer Hessen,
  • die Landeszahnärztekammer Hessen,
  • die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen sowie
  • die Landesapothekerkammer Hessen.

Die Sitzungen finden grundsätzlich zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

 

Rz. 6

Die Vorschrift verfolgt die Ziele, dass vom gemeinsamen Landesgremium Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen und Stellungnahmen zur Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplans (vgl. § 99 Abs. 1) sowie zu den anderen vom Landesausschuss zu treffenden Entscheidungen abgegeben werden, wenn

  • kein Einvernehmen über den Bedarfsplan zwischen der KV und den Landesverbänden der Krankenkasse...

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