0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 sowie in Abs. 5 Satz 1 geändert. Aufgrund des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist in Abs. 3 die Nr. 2 geändert worden. Mit dem Achten Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) ist in Abs. 5 Satz 3 geändert worden.

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hatte den Pflichtinhalt der Satzungsbestimmungen in Abs. 1 Satz 3 um die Nr. 9 ergänzt und bestimmt, dass die "vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrages" ab 1.1.2004 in der Satzung zu konkretisieren waren. Die Neufassung des Abs. 1 zum 1.1.2005 beruht auf Art. 2 Nr. 4 GMG. Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist Abs. 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 5 Satz 3 das Wort "zehntausend" durch "fünfzigtausend" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 3 Nr. 2 die Wörter "und § 137 Abs. 1 und 4" durch die Wörter "§ 136 Abs. 1 und § 136a Abs. 4" ersetzt worden.

Durch Art. 1 Nr. 25 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 dahingehend ergänzt, dass in der Satzung die Entschädigungsregelungen für Organmitglieder auch Regelungen zu Art und Höhe der Entschädigungen enthalten müssen.

1 Allgemeines

1.1 Begriff und Funktion der Satzung

 

Rz. 1a

Eine Satzung bezeichnet im Prinzip die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die von einer vom Staat dazu berechtigten juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Wirkung für die ihr angehörenden Mitglieder erlassen werden. Sie ermöglicht Selbstbestimmung in organisierter Form. Als autonome Legitimation kennzeichnet sie vor allem die unter der Bezeichnung der funktionellen Selbstverwaltung (Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 1998, 2/91) im zusammengefassten Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Bundesvereinigung entsprechen allerdings nur eingeschränkt der vorgenannten Definition, weil sie nur beinhalten, was von den Vertreterversammlungen entweder im Rahmen der gesetzlichen Satzungsvorgaben oder darüber hinaus als Rechtsvorschriften beschlossen worden ist. Neben den Satzungsbestimmungen setzt eine Kassenärztliche Vereinigung noch weiteres autonomes Recht, z. B. den Honorarverteilungsmaßstab, der wegen der Flexibilität bei der Umsetzung und Handhabung i. d. R. nicht in der Satzung festgeschrieben werden muss, aber dennoch die Mitglieder bindet. Verschiedentlich wird deshalb die Satzung i. S. des § 81 als Satzungsurkunde bezeichnet, in der die notwendigen Beschlüsse der Vertreterversammlung enthalten sind, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Satzungsregelungen vorgegeben sind. Die Formulierung "insbesondere" lässt darauf schließen, dass der Inhalt der Satzung nicht nur auf den Inhalt des § 81 beschränkt ist (Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 81 Rz. 4).

 

Rz. 1b

Ein wichtiges Prinzip einer Satzung ist deren Normenklarheit. Eine Satzung muss aus sich heraus verständlich sein. In dem Bestimmtheitsgebot ist auch ein Delegationsfilter zu sehen, der verhindert, dass die Vertreterversammlung gesetzesersetzend tätig wird. Die Verletzung höherrangigen Rechts wird durch den Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde verhindert (§ 81 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", Zweiter Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum Zweiten Titel, der mit "Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen" überschrieben ist. Sie gilt in gleicher Weise einerseits für die KVen, andererseits für die KZVen, was durch den Plural "Kassenärztliche Vereinigungen" im Gesetzestext deutlich wird.

1.2 Satzungsbeschluss

 

Rz. 3

Einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Satzungsbeschluss enthält die Vorschrift anders als § 144 nicht. Aus dem Prinzip der Selbstverwaltung folgt als funktionale Anforderung, dass ein Satzungsbeschluss erforderlich ist (vgl. auch Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 81 Rz. 6).

2 Rechtspraxis

2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung"

 

Rz. 4

"Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr gibt, sondern diese Begriffe durch "vertragsärztliche ...

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