Rz. 18

In Abs. 5 sind die einer KV bzw. KZV zustehenden Mittel und Maßnahmen aufgeführt, wenn die Mitglieder ihre Pflichten als Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Ausübung der Disziplinarbefugnis wird in einer Satzung geregelt. Disziplinarmaßnahmen haben sowohl einen spezialpräventiven als auch einen generalpräventiven Zweck. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahmen ist eine Ermessensentscheidung. Mit ihr werden erzieherische, keine strafrechtlichen Zwecke verfolgt, die auch die Art der zu verhängenden Maßnahme wesentlich bestimmen. Im Folgenden sind die Disziplinarmaßnahmen der KV beschrieben, welche in gleicher Weise für die KZV gelten. Zu unterscheiden von den förmlichen Disziplinarmaßnahmen sind nur Kritiken oder Belehrungen. Keine Disziplinarmaßnahme ist der Entzug der Zulassung, die durch die Zulassungsgremien ausgesprochen wird (§§ 95, 96). Bestandskräftige Entscheidungen im Strafverfahren oder nach § 106 binden den Disziplinarausschuss (BSG, Urteil v. 18.8.1972, 6 RKa 4/72). Eine Verfolgungsverjährung ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen (BSG, Urteil v. 6.11.2002, B 6 KA 9/02 R).

 

Rz. 19

Das Disziplinarverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das das SGB X neben Vorschriften der Disziplinarordnung anzuwenden ist (vgl. auch Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 81 Rz. 54). Die Ablehnung durch den Disziplinarausschuss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, kann vom Vorstand der KV mit einer In-Sich-Klage angegriffen werden (BSG, Urteil v. 28.1.2004, B 6 KA 4/03 R). Streitig ist, ob für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens Gebühren erhoben werden können (vgl. Krauskopf/Sproll, SGB V, § 81 Rz. 22).

Eine KV ist nach § 75 Abs. 2 verpflichtet, die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Die KV-Satzungen bestimmen dabei die Voraussetzungen und das Verfahren, wenn Disziplinarmaßnahmen gegen KV-Mitglieder verhängt werden müssen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Disziplinarmaßnahmen verstoßen dabei auch nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit des Vertragsarztes i. S. d. Art. 12 GG (so BSG, Urteil v. 6.11.2002, B 6 KA 9/02).

 

Rz. 20

Der gesetzlich abschließend fixierte Katalog der Disziplinarmaßnahmen ist je nach Schwere der Pflichtverletzung abgestuft und reicht von Verwarnung über Verweis und Geldbuße bis zum Ruhen der Zulassung oder der vertragsärztlichen Ermächtigung bis zur Dauer von 2 Jahren. Das Höchstmaß der Geldbuße kann mit Wirkung zum 23.7.2015 bis zu 50.000,00 EUR betragen. Die Anhebung des Höchstbetrages der Geldbuße von 10.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zurück. Nach der Begründung trägt die Erhöhung zum einen dem Umstand Rechnung, dass diese Grenze seit ihrer Einführung im Jahre 1983 nicht an die Entwicklung der Einkommensverhältnisse angepasst worden ist. Zum anderen ermöglicht sie die Verhängung einer angemessenen Sanktion auch in den Fällen, in denen wegen der Schwere der Verfehlung ein Bußgeld von 10.000,00 EUR als zu gering, ein befristetes Ruhen der Zulassung wegen der hiermit verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen Folgen aber als unverhältnismäßig erscheint.

Über die Satzung oder die Disziplinarordnung als Satzungsanhang kann dieser Katalog weder eingeschränkt noch ausgeweitet werden. Meist wird in den Satzungstexten der gesetzliche Maßnahmenkatalog wiederholt, was aber nur deklaratorische Bedeutung hat. Darauf deutet auch § 75 Abs. 2 hin, der eine Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, die Vertragsärzte unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Es handelt sich bei den Disziplinarmaßnahmen keineswegs um Strafen, sondern um Maßnahmen, um die Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten.

 

Rz. 21

Die Entscheidung, welche Maßnahmen in Form eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsaktes erlassen werden, liegt im Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigung bzw., wenn die Satzung es vorsieht, des Disziplinarausschusses der KV. Nicht vorgeschrieben ist die Mitwirkung eines Juristen im Disziplinarausschuss, obwohl es aus guten Gründen nahe liegt, dass die KV-Satzung die Bildung eines Disziplinarausschusses und die Beteiligung eines Juristen vorsieht (so BSG, Urteil v. 14.3.2001, B 6 KA 36/00). Bei der Ausübung des Ermessens muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso beachten werden wie das Verbot, das Fehlverhalten eines Vertragsarztes sowohl mit einem Verweis als auch einer Geldbuße zu ahnden (gesetzliches Kumulationsverbot, BSG, Urteil v. 8.3.2000, B 6 KA 62/98 R). Den Krankenkassen steht laut Bundesmantelvertrag lediglich das Recht zu, bei der Kassenärztlichen Vereinigung solche Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen Sachverhaltes anzuregen und später da...

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