Rz. 18

Innerhalb der Vertragszahnärzteschaft gibt es die potenziellen Interessengegensätze zwischen den Zahnarztgruppierungen nicht, jedenfalls nicht in der Schärfe wie bei den Ärzten, sondern der Vertragszahnarzt und die KZV werden jeweils als Einheit der Zahnärzte gesehen, gleich ob das KZV-Mitglied Zahnarzt oder z. B. Kieferorthopäde ist. Für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen der KZVen spielt die Differenzierung nach zahnärztlichen Gruppierungen deshalb keine Rolle; es wird gewählt auf der Grundlage von Wahlvorschlägen, die sich auf Einzelne oder Gruppen beziehen und von mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern im Wahlkreis per Unterschrift unterstützt werden. Die Listenbildung bei den KVen erfolgt getrennt nach Hausärzten, Fachärzten und ermächtigten/angestellten Ärzten; auch Psychotherapeuten können aus ihrer Fachgruppe eine Liste bilden. Gemischte Listen sind nicht zulässig. Die Anzahl der Kandidaten einer Gruppe muss mindestens so hoch sein wie die Zahl der zur Verfügung stehenden Sitze in der Vertreterversammlung, darf aber höchstens die doppelte Anzahl der Kandidaten enthalten. Zudem muss sie in jeweils gleicher Anzahl Nachrücker enthalten. Über- oder Unterschreitungen machen den Listenwahlvorschlag ungültig. Daneben ist auch ein Einzelwahlvorschlag möglich, bei dem aber kein Nachrücker benannt werden muss.

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