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Nach Ziff. 23.1. der hier beispielhaft angeführten KBV-Satzung (Stand: 1.3.2018) dürfen Vorstandsmitglieder nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der KBV durch den Vorstand obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dem Mitglied des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Damit ist dem Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift Rechnung getragen, nach welchem der für die Krankenkassenvorstände geltende § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV für alle Vorstände der Körperschaften entsprechend gilt. Nach § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann in der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse (hier die kassen(zahn)ärztliche Körperschaft) vertreten können.

Der Vorstand bestimmt nach Ziff. 23.3. der KBV-Satzung die Richtlinien der Geschäftsführung und gibt sich im Benehmen mit der Vertreterversammlung eine Geschäftsordnung. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereichs selbstständig wahr.

Diese Vorgabe bezieht sich aber auf alle Vorstände der kassen(zahn)ärztlichen Körperschaften und entspricht nach Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift der aus § 35a Abs. 1 Satz 4 SGB IV übernommenen bzw. für die Vorstände der Krankenkassen geltenden Regelung, dass innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich verwaltet.

Die Geschäftsordnung stellt somit eine Vorstandsrichtlinie dar und regelt insbesondere die ergänzend notwendige Geschäftsverteilung sowie die Voraussetzungen der Beschlussfassung. Besteht über die Geschäftsführung oder die Richtlinien oder die Auslegung der Geschäftsführung Streit, so entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Nach Ziff. 23.4. der Satzung kann der Vorstand zur fachlichen Beratung bei der Durchführung seiner Aufgaben Kommissionen bilden und Sachverständige hinzuziehen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen, soweit nicht die Vertreterversammlung den Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied in einem begründeten Fall von der Teilnahme an einer nicht-öffentlichen Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten in einer nicht-öffentlichen Sitzung ausgeschlossen hat. Die an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder können jederzeit das Wort ergreifen.

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