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Auch hinsichtlich der Maßstäbe, die für die Verwaltung des Vermögens der KV/KZV gelten, greift Abs. 6 auf Rechtsvorschriften des SGB IV zurück, die für die Versicherungsträger gelten (§ 80 SGB IV – Verwaltung der Mittel – und § 85 SGB IV – Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen). Die für die Versicherungsträger gültigen Standards zur Sicherheit, Rentabilität und Liquidität bei der Mittelverwaltung finden mithin auf die Vermögen dieser vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften entsprechende Anwendung. Bestimmte Arten der Vermögensanlagen dieser Vereinigungen sind darüber hinaus wie bei den Versicherungsträgern gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde anzeige- oder genehmigungspflichtig (z.B sind anzeigepflichtig Datenverarbeitungsanlagen, -systeme und Beschaffung von Programmen, genehmigungspflichtig die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen oder Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Grundstückserwerb, die Errichtung, Erweiterung oder der Umbau von Gebäuden). Wegen der Einzelheiten s. Anm. zu den entsprechenden Vorschriften des SGB IV. Die in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 genannte Aufbringung und Verwaltung der Mittel als Pflichtinhalt jeder KV/KZV-Satzung kann sich daher nur in dem Rahmen bewegen, der durch die genannten Rechtsvorschriften des SGB IV bestimmt ist. Durch das GMG ist § 305b für die Krankenkassen eingeführt und auch auf die KVen bzw. KZVen übertragen worden. Auch sie müssen jährlich in ihren Veröffentlichungen den Mitgliedern Rechenschaft ablegen über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr. Dabei sind die Verwaltungsausgaben gesondert als Umlageanteil auszuweisen. Diese Veröffentlichung, die in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit zu erfolgen hat, dient der Transparenz und soll evtl. vorhandenes Misstrauen der ärztlichen/zahnärztlichen Mitglieder gegenüber ihrer KV/KZV abbauen.

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