Rz. 2

§ 78 regelt die Zuständigkeit der Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, mithin KBV bzw. KZBV (vgl. § 77 Abs. 4) und über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen in den Ländern (vgl. § 77 Abs. 1). Außerdem beschreibt die Vorschrift den Umfang der Aufsicht und gleicht die Regelungen über das Haushalts- und Rechnungswesen, die Statistiken und das Vermögen der (zahn)ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften den Vorschriften des SGB IV an. Aufgrund der Angleichung gelten für diese Vereinigungen der Vertrags(zahn)ärzte grundsätzlich die gleichen Rechtsvorschriften wie für die Versicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung, was schon deshalb Sinn macht, weil die Vergleichbarkeit untereinander gewährleistet sein soll und die Beauftragten der Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung prüfen und überwachen, in der Regel dieselben sind. Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hatte mit Wirkung ab 1.1.2004 die den Krankenkassen obliegende Verpflichtung, über die Mittelverwendung gegenüber den Versicherten Rechenschaft abzulegen, auch für die KVen/KZVen gegenüber deren Mitgliedern eingeführt.

Mit der Aufhebung des Abs. 3 Satz 2, der bisher sowohl für die KBV/KZBV auf Bundesebene als auch für die KV/KZV auf der jeweiligen Landesebene eine einheitliche Verweisungskette für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken verbindlich vorgegeben hatte, ist die Einheitlichkeit der Verweisungskette mit Wirkung zum 28.2.2017 beendet worden. Für die KV/KZV gilt ab 1.3.2017 die neugefasste Verweisungskette in Abs. 6, sowie für die KBV bzw. KZBV der Abs. 5, der neben der Verweisungskette auch eine Stärkung der Rechtsaufsicht enthält.

Mit Abs. 4 sind zudem gegenüber den bisher anzuwendenden Zwangsgeldern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen höhere Zwangsgelder gegenüber der KBV bzw. der KZBV festgelegt worden, deren Obergrenze sich mit Wirkung zum 1.3.2017 an § 71 Abs. 6 orientiert..

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