Rz. 36

Die Weiterentwicklung der Terminservicestellen zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle beinhaltet auch, dass sie die gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei der Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten zu unterstützen haben. Das Unterstützungsangebot bezieht sich i. d. R. auf die neutrale Bekanntgabe mehrerer nächsterreichbarer Praxen der Hausärzte bzw. Kinder- und Jugendärzte, wobei die freie Wahl der Hausärztin/des Hausarztes oder der Kinder- und Jugendärztin bzw. des Kinder- und Jugendarztes nach § 76 Abs. 3 Satz 2 immer die Patientin/der Patient trifft. Neutral bedeutet z. B., dass die Terminservicestelle bei der Bekanntgabe keine der infrage kommenden Arztpraxis bevorzugen oder benachteiligen darf. In der Praxis dürften aber die Nachfragen nach diesen Unterstützungsangeboten allerdings nicht oft vorkommen, weil Patientinnen oder Patienten, die i. d. R. schon wegen ihres Patientenstatus häufiger der ärztlichen Versorgung bedürfen, ihre nächsterreichbare Hausarztpraxis oder ggf. Kinder- und Jugendarztpraxis längst gewählt haben dürften. Dies gilt erst recht, wenn sich ein Patient z. B. für die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b entschieden hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge