Rz. 38

Für den freiwilligen Beitritt zu allen Verträgen über die HzV kommen insbesondere die als Vertragsärzte praktizierenden Fachärzte für Allgemeinmedizin, die praktischen Ärzte, hausärztlich tätige Internisten sowie Kinder- und Jugendärzte infrage, mithin alle, die nach § 73 Abs. 1a zu den Hausärzten zählen und im jeweiligen KV-Bezirk ihren Vertragsarztsitz haben. Diese Hausärzte können ihren Beitritt zum Vertrag über die HzV durch Abgabe der formularmäßigen Teilnahmeerklärung ("Teilnahmeerklärung HAUSARZT") beantragen; die Teilnahmeerklärung ist an den Hausärzteverband e. V. zu richten.

Ein teilnahmeberechtigter Hausarzt, der Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eines zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist, verpflichtet sich mit Abgabe der Teilnahmeerklärung, hausarztzentrierte Leistungen für eingeschriebene Versicherte ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages abzurechnen. Inhaltlich vergleichbare oder identische Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der KV abgerechnet werden. Dies gilt entsprechend für andere selektivvertragliche Regelungen, soweit in diesen Verträgen keine abweichende Vereinbarung hierzu getroffen wurde.

 

Rz. 39

Der Hausarzt hat in diesem Zusammenhang schriftlich zu versichern, dass in keinem Disziplinarverfahren gegen ihn ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten festgestellt wurde. Von einem Disziplinarverfahren, welches gegen einen Vertragsarzt bei der KV durchgeführt wird (vgl. § 81 Abs. 5), erfährt der Hausärzteverband e. V. gar nichts und die Krankenkasse nur dann, wenn sie das Verfahren angeregt hat. Insoweit ist die Abgabe der Versicherung sinnvoll, weil sowohl der Hausärzteverband e. V. als auch die Krankenkasse wissen wollen, mit wem sie es zu tun haben. Die Abgabe oder Nichtabgabe der schriftlichen Versicherung ist aber noch kein Kriterium, den qualifizierten Hausarzt von der HzV auszuschließen. Dafür wäre erst zu klären, welcher Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vorlag und welche Maßnahme seitens der Disziplinarkommission der KV gegen den Hausarzt verhängt worden ist. Wäre wegen der Pflichtverletzung z. B. das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung angeordnet, ist dies sicherlich ein Grund, die Teilnahme an der HzV zu verweigern.

Sind aber die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, bestätigt der Hausärzteverband e. V. dem Hausarzt mit Wirkung für alle Vertragspartner die Teilnahme an der HzV durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung ("Teilnahmebestätigung"). Mit Zugang der Teilnahmebestätigung ist der Hausarzt Partner in der HzV. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 4 des Vertrages. Die Krankenkasse bestätigt also nicht die Teilnahme, obwohl der qualifizierte Hausarzt ihr Vertragspartner geworden ist und gegen sie den Vergütungsanspruch erworben hat.

Der qualifizierte Hausarzt ist im Übrigen nach Maßgabe der in der Teilnahmeerklärung niedergelegten Vorgaben verpflichtet, Veränderungen, die für seine Teilnahme relevant sind, unverzüglich schriftlich nach Maßgabe der Anlage 4 dem Hausärzteverband e. V. anzuzeigen. Der Hausärzteverband e. V. meldet die übermittelten Änderungen im Rahmen der Lieferung des Verzeichnisses der Hausärzte an die Krankenkasse und die Krankenkasse informiert ihre eingeschriebenen Versicherten über die den Hausarzt betreffenden Änderungen. Eine Änderung in diesem Sinne kann z. B. die Verlegung des Praxissitzes innerhalb des KV-Bezirks sein.

Darüber hinaus ist der qualifizierte Hausarzt verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der HzV, einschließlich der Abrechnung, eine Verwaltungskostenpauschale in gesondert festgelegter Höhe an den Hausärzteverband e. V. zu zahlen.

Der qualifizierte Hausarzt kann im Übrigen gleichzeitig an mehreren Verträgen über die HzV teilnehmen, was sich schon dadurch rechtfertigt, dass er die eingeschriebenen Versicherten der verschiedenen Krankenkassen betreut und auch die nicht eingeschriebene Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im bisherigen Regelversorgungssystem der KV versorgt.

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