Rz. 25
Das Besondere an der HzV bezieht sich auf die ärztlichen Leistungserbringer (Hausärzte gemäß § 73 Abs. 1a, zugelassene medizinische Versorgungszentren, Managementgesellschaften, welche durch ihre Ärzte die hausarztzentrierte Versorgung anbieten), die durch eine auf die HzV ausgerichtete, ständige Fort- und Weiterbildung qualifiziert sind, die HzV nach dem jeweils abgeschlossenen Versorgungsvertrag durchzuführen.
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