Rz. 7

Die Regelung der vertragsärztlichen Versorgung hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen. Damit wird eine gleichmäßige Versorgung i. S. d. § 70 Abs. 1 in Deutschland gewährleistet; gleichzeitig wird sichergestellt, dass sowohl das Gesetz als auch die Richtlinien von allen Beteiligten zwingend zu beachten sind. Abs. 2 schreibt für die Verträge Schriftform vor. Der Schriftform bedarf es, um bei der Umsetzung millionenfacher Dienstleistungen der Ärzte/Zahnärzte keine Rechtsunsicherheit aufkommen zu lassen. Verträge, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind nach § 125 BGB im Allgemeinen nichtig, hier aber mit der Einschränkung, dass der Berufung auf Nichtigkeit nicht der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Abs. 2 beschreibt im Übrigen die (teils unterschiedlichen, teils gemeinsamen) Vertragsziele der Partner. Der in § 70 Abs. 1 für alle Leistungserbringer geltende Grundsatz einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung ist aus der Historie heraus und wegen seiner besonderen Bedeutung für die vertragsärztliche Versorgung ausdrücklich an dieser Stelle wiederholt, ohne dass eine inhaltliche Änderung eingetreten ist. Dasselbe gilt für den Grundsatz, dass die Versorgung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Für die Praxis beschreiben die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92) detailliert, was unter einer Versorgung zu verstehen ist, die den Grundsätzen der §§ 70 bzw. 72 Abs. 2 entspricht. Da sich die Medizin ständig weiterentwickelt und in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die ständige Aufgabe, die Richtlinien entsprechend anzupassen.

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