Rz. 3

Die Norm enthält in Abs. 1 allgemeine gesetzliche Regelungen für den Zahlungsweg bei Geldleistungen, die vom Versicherten zu entrichten sind, und soll mögliche Zweifelsfälle bei Geldleistungen der Versicherten (Eigenanteil, Zuzahlung) klären, insbesondere ein aufwendiges Inkassoverfahren der verschiedenen Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln, vgl. §§ 107, 115, 124, 126) vermeiden. Für die durch das GMG eingeführte Praxisgebühr schuf Abs. 2 eine besondere Regelung, die schon vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2004 den Unmut der Ärzteschaft hervorrief und zeitweise in der öffentlichen Diskussion den Wirkungsgrad des GMG auf die Praxisgebühr minimierte. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze v. 22.12.2006 (vgl. Rz. 2a) war der Zahlungsweg erheblich erleichtert worden. Mit dem AssPflStatRG ist die Praxisgebühr mit Wirkung zum 1.1.2013 entfallen.

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