Rz. 19

Versicherte und potenzielle Versicherte haben der Krankenkasse auf deren Verlangen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen, aus denen die das Versicherungsverhältnis oder seine Veränderungen betreffenden Tatsachen hervorgehen (§ 206 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 20

Die Vorlagepflicht ist verletzt, wenn die Unterlagen

  • nicht oder nicht vollständig oder
  • nicht innerhalb einer durch die Krankenkasse gesetzten Frist oder ohne Fristsetzung nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)

vorgelegt werden.

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