Rz. 1

§ 37b ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.4.2007 in das SGB V aufgenommen worden. Die Leistungsform der ambulanten Palliativversorgung hat im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Vorgänger.

Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) hat in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "in der vertrauten häuslichen Umgebung" durch die Wörter "in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs" ersetzt und einen Halbsatz angefügt. In Abs. 3 ist Satz 4 eingefügt worden. Die Änderung ist am 25.3.2009 in Kraft getreten.

Durch Art. 15 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) ist nach Abs. 1 Satz 3 ein Satz 4 neu eingefügt worden. Der bisherige Satz 4 wurde zu Satz 5. Die Änderung ist am 23.7.2009 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 7a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde die zeitliche Befristung "bis zum 30. September 2007" in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 gestrichen.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) hat mit Art. 1 Nr. 2a. auf Initiative des Ausschusses für Gesundheit mit Wirkung zum 8.12.2015 Abs. 4 angefügt, der die Evaluation der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes beinhaltet.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 16 in Abs. 4 Satz 1 die Wörter "erstmals bis zum 31.12.2017 und danach" gestrichen. Die Fristangabe war gegenstandslos geworden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge