Rz. 10b

Bei Begutachtungen zu Behandlungsfehlervorwürfen nach § 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 übermittelt der MD den betroffenen Versicherten das vollständige Gutachten in schriftlicher oder elektronischer Form. Die betroffenen Versicherten haben in diesen Fällen häufig ein nachvollziehbares Interesse, das vollständige Gutachten des MD zu erhalten, um dies in die Prüfung der weiteren Vorgehensweise einzubeziehen. Dabei kommt es ggf. auch auf medizinische Detailaussagen der Begutachtung an, sodass hier ein direkter Anspruch der betroffenen Versicherten auf die Übermittlung des Gutachtens durch den MD erforderlich ist, um den Interessen der Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

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