Rz. 4

Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, weil nur in diesen Fällen der Beitrag zur Krankenversicherung als Pflichtbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört. Sie gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Ersatzkassen, für die auch die Vorschriften des SGB IV unmittelbar gelten.

 

Rz. 4a

Die Beitragszahlung nach Maßgabe der Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV und der Versicherungspflicht oder -freiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 oder § 7 vorzunehmen hat. Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Versicherungspflicht können daher zur alleinigen Zahlung und auch Tragung der Beiträge führen, insbesondere wenn sich dies anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/03 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 zur Beurteilung der Geringfügigkeit; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.5.2007, L 12 RI 13/04, JurionRS 2007, 49669 = BeckRS 2008, 52502, und LSG Hamburg, Urteil v. 29.3.2011, L 3 R 182/06, JurionRS 2011,29531 = BeckRS 2011, 76388 zur Beurteilung als Werkstudent).

 

Rz. 5

Die Regelungen über die Beitragszahlung gelten auch für Vorruhestandsgeldempfänger, die als versicherungspflichtig entgeltlich Beschäftigte gelten, wenn sie zuvor krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes beträgt (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 3).

 

Rz. 6

Die Regelung gilt nicht für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Beschäftigte. Soweit der Arbeitgeber eines freiwillig versicherten versicherungsfreien Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) die freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse zahlt (sog. "Firmenzahler"), wird er dadurch nicht zum Beitragszahlungspflichtigen im Sinne von § 253 oder § 28e SGB IV und abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 250 Abs. 2 zum Beitragsschuldner (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 52/84, SozR 5910 § 13 Nr. 1). Das gilt auch im Falle einer Vereinbarung mit dem Arbeitgebers über die Zahlung der freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.2009, L 5 KR 128/08, JurionRS 2009, 37225).

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