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Der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner wird zunächst der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 228 bestimmt, welche Renten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden (zum Begriff Zahlbetrag der Rente vgl. Komm. zu § 226). § 238a sieht Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme nicht vor, da die Vorschrift lediglich den Personenkreis der Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erfasst. Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner neben Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt § 240 Abs. 3. Danach ist der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Da es an einer ausdrücklich gesetzlichen Bestimmung fehlt, ist in Anlehnung an § 230 von den übrigen Einnahmen vorrangig das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

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