Rz. 3

Beziehen versicherungspflichtig Beschäftigte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, so sind hieraus Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dabei werden der Beitragsbemessung 80 % des Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, das auch der Bemessung des Pflegeunterstützungsgeldes zugrunde liegt. In der Arbeitsförderung sowie der Rentenversicherung sind nach § 345 Satz 1 Nr. 6b SGB III und § 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI ebenfalls 80 % des Arbeitsentgelts maßgeblich. Zur Anwendung kommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 oder der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 sowie der Zusatzbeitragssatz nach § 242.

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