Rz. 3

Durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, werden für die GKV nicht nur im Jahr 2020, sondern auch im Jahr 2021 erhebliche konjunkturbedingte Mindereinnahmen erwartet (BT-Drs. 19/23483 S. 35). Zugleich ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihrer Folgen erhebliche Mehrausgaben, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Lohnnebenkosten zu den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bis zum Jahr 2021 auf insgesamt maximal 40 % zu begrenzen. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Finanzbedarfe werden zum Teil aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Die Regelung sieht daher für den Bereich der GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds vor (Satz 1). Dieser dient dazu, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a für das Jahr 2021 weitestgehend stabil zu halten. Zur Verbesserung der Liquiditätssituation des Gesundheitsfonds im Jahr 2020 hat der Bund bereits zum 15.7.2020 im Rahmen des Nachtragshaushalts für die zweite Jahreshälfte 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds überwiesen. Dieser Betrag stellt jedoch nur einen teilweisen Ausgleich der Belastungen des Gesundheitsfonds dar und reicht nicht aus, um die Stabilität des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch für das Jahr 2021 sicherzustellen. Der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises bis zum 1.11.2020 für das Jahr 2021 bekannt zu gebende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a ist eine wesentliche Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und die individuellen Entscheidungen der Krankenkassen über die Höhe ihrer Zusatzbeitragssätze.

 

Rz. 4

Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, bedarf es einer separaten Regelung für den Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse am Bundeszuschuss. Der Anteil, den der Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse überweist, beträgt 30 Mio. EUR (Satz 2). Dieser zusätzliche Bundeszuschuss soll auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung infolge der Corona-Pandemie entstandene Mehrausgaben teilweise ausgleichen, um deutliche Beitragssatzsteigerungen zu vermeiden.

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