Rz. 6

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats obliegt dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen. Nach Abs. 2 Satz 2 wählen die Versicherten die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber die Vertreter der Arbeitgeber. Es findet also keine Urwahl statt. Wählbar sind nur die Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen, sodass die Mitglieder der Verwaltungsräte der Landesverbände nur aus Mitgliedern der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen bestehen.

 

Rz. 7

Das Wahlverfahren richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes (§ 210 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Diese kann eine Wahlversammlung vorsehen, in der alle Mitgliedskassen vertreten sind. Listenwahlen sind möglich.

 

Rz. 8

Eine ersatzweise Berufung durch die Aufsicht, wie sie für die Krankenkassen vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 SGB IV), ist nicht möglich. Da der Verwaltungsrat zwingend vorgeschrieben ist, wird die Aufsichtsbehörde bei einem rechtswidrigen Zustand mit den Mitteln der Rechtsaufsicht einschreiten.

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