Rz. 18

Die Art der Beschlussfassung der Organe ist grundsätzlich in § 64 SGB IV geregelt (vgl. Komm. dort). Die Satzung kann jedoch für bestimmte Entscheidungen qualifizierte Mehrheiten festlegen, soweit diese nicht schon durch Gesetz geregelt sind (vgl. z. B. §§ 152, 162 SGB V, § 62 Abs. 5 SGB IV). Darüber hinaus kann auch für bestimmte Fälle die geheime Abstimmung oder die Abstimmung im schriftlichen Verfahren geregelt werden.

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