2.1 Vereinigungsvoraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die freiwillige Vereinigung von BKKen setzt materiellrechtlich lediglich übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der eigenständigen BKKen voraus. Diese Beschlüsse können seit dem 1.1.1996 auch von BKKen von Betrieben mehrerer verschiedener Arbeitgeber gefasst werden, die sich auf freiwilliger Basis zu einer gemeinsamen betriebsübergreifenden BKK vereinigen wollen. Eine unmittelbare Beteiligung des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer an dieser Vereinigung ist nicht gesondert vorgesehen. Diese können lediglich aufgrund ihrer paritätischen Beteiligung im Verwaltungsrat (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) auf einen Vereinigungsbeschluss nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 Einfluss nehmen und diesen verhindern.

 

Rz. 4

Eine solche freiwillige Vereinigung setzt jedoch schon bestehende (errichtete) BKKen voraus, denn die Errichtung einer neuen BKK ist nach wie vor nur für den oder die Betriebe eines Arbeitgebers möglich (vgl. § 147 und Komm. dort).

 

Rz. 5

Wie bei der freiwilligen Vereinigung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 bedürfen die Vereinigungsbeschlüsse jeweils der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Je nach Zuständigkeitsbereich der BKK kann dies die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde eines Landes sein (bei landesunmittelbaren BKKen) oder auch das Bundesversicherungsamt für bundesweit oder für mehrere Länder zuständige BKKen (bundesunmittelbare BKKen). Zur Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse als rechtsgebundene Verwaltungsakte vgl. Komm. zu § 144. Die Genehmigung ist für den Beschluss jeder an der freiwilligen Vereinigung beteiligten BKK durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu erteilen. Wird die Genehmigung eines Beschlusses durch eine Aufsichtsbehörde verweigert, kann eine freiwillige Vereinigung nicht erfolgen.

 

Rz. 6

Eine freiwillige Vereinigung kann auch zwischen und mit geöffneten Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) stattfinden. Abs. 2 Satz 2 schließt die freiwillige Vereinigung nicht aus. (Zum Satzungsinhalt in diesen Fällen vgl. Rz. 8.)

2.2 Vereinigungsverfahren (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 7

Für das Verfahren zur freiwilligen Vereinigung von BKKen wird auf § 144 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Das Entstehen einer neuen vereinigten BKK beginnt verfahrensrechtlich mit dem Antrag der an der Vereinigung beteiligten BKKen bei der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde unter Vorlage der genehmigten Vereinigungsbeschlüsse, der neuen Satzung und Vorschlägen zur Berufung der Mitglieder der Organe, die Vorlage eines Konzepts über die Organisations-, Personal- und Finanzstruktur und Vereinbarungen über die Rechtsbeziehungen zu Dritten, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind, und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Vereinigung und das Wirksamwerden der Vereinigung, also dem Zeitpunkt des Entstehens der neuen BKK. Insoweit kann im Einzelnen auf die Komm. zu § 144 verwiesen werden.

 

Rz. 7a

Seit dem 30.6.2013 setzt spätestens die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang, denn die Genehmigung der Vereinigung (nach § 144 Abs. 3) darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Die vereinigungswilligen BKKen haben daher als beteiligte Unternehmen nach § 39 Abs. 2 GWB die beabsichtigte Vereinigung dem BKartA in der Form des § 39 Abs. 1 GWB anzuzeigen. Das BKartA hat dann nach § 40 Abs. 1 GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung den vereinigungswilligen BKKen mitzuteilen, ob und dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Erfolgt eine solche Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nicht, kann der Zusammenschluss, also die Vereinigung, nicht mehr nach § 36 GWB untersagt werden. Das BKartA hat bei einer Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren, wenn es eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses für erforderlich hält, innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Verfügung zu entscheiden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, so dass eine Vereinigung durchgeführt werden kann. Selbstverständlich kann die Freigabe der Vereinigung auch vor Ablauf der Frist von 4 Monaten erteilt werden. Eine kürzere Frist (6 Wochen) für die Entscheidung im Hauptprüfverfahren besteht, wenn der Vorstand einer Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Abs. 2 Satz 1 abgegeben hat. Solange eine Entscheidung des BKartA zur Freigabe der Vereinigung nicht vorliegt und (noch) nicht als erteilt gilt, kann die Vereinigung nicht genehmigt werden (vgl. Komm. zu § 172a).

 

Rz. 8

Hinsichtlich der neuen Satzung ist war bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu getroffen worden, ob in Fällen der Vereinigung von geöffneten mit nicht geöffneten BKKen die Öffnungsklau...

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