Rz. 4

Der G-BA ist der alleinige Auftraggeber des IQWiG (Satz 1). Andere Einrichtungen wie z. B. Gerichte oder Krankenkassen sind nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese beim IQWiG vorliegende Informationen abrufen und zum konkreten Verfahren beiziehen (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R). Die Krankenkassen können darüber hinaus in geeigneten Fällen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Beauftragung des IQWiG durch den G-BA oder über die Aufsichtsbehörden einen Antrag durch das BMG veranlassen.

 

Rz. 5

Der G-BA hat die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu beobachten (Beobachtungspflicht; BSG, Urteil v. 7.5.2013, B 1 KR 8/12 R m. w. N.). Daraus ergibt sich auch für das IQWiG eine Beobachtungspflicht hinsichtlich bereits erteilter und bearbeiteter Aufträge.

 

Rz. 6

Der G-BA hat dem IQWiG einen Generalauftrag erteilt. Er ermöglicht es dem IQWiG, eigenständig und ohne konkreten Auftrag Themen auszuwählen und wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Themen werden weder mit dem G-BA noch mit dem BMG abgestimmt.

 

Rz. 7

Die im G-BA vertretenen Institutionen, das BMG, Patientenorganisationen, Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker oder behinderter Menschen oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des IQWiG beim G-BA beantragen (Satz 2). Ein eigenes Recht, Aufträge direkt an das IQWiG zu erteilen, besteht nicht.

 

Rz. 7a

Eine der wesentlichen Aufgaben des IQWiG ist die Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln (§ 35b). Daraus hat das IQWiG einen Methodenkatalog entwickelt und im Internet veröffentlicht (§ 35b Abs. 1 Satz 3; https://www.iqwig.de).

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