Rz. 3

Die Konzentration auf den G-BA verkleinert allerdings den Teilnehmerkreis. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, die der bis 31.12.2003 existierenden Arbeitsgemeinschaft angehörten, sind im G-BA nicht vertreten und haben nach dem Wortlaut der Rechtsvorschrift auch keine Gelegenheit, sich über gesetzlich vorgesehene Stellungnahmen Gehör zu verschaffen. Allerdings wird durch den Gesetzeswortlaut auch nicht ausgeschlossen, sachdienliche Stellungnahmen dieser Organisationen einzuholen (vgl. zur Stellungnahmemöglichkeit der Bundesärztekammer § 91 Abs. 5 i.d.F. des GKV-WSG ab 1.7.2008; Komm. zu § 137; zu den Beteiligungsrechten im Rahmen des § 137a vgl. die Komm. dort). Zuständig für die Vorbereitung und Bearbeitung ist beim G-BA der Unterausschuss Qualitätssicherung (vgl. zur Zusammensetzung des G-BA allgemein bzw. der Unterausschüsse auch die Veröffentlichungen im Internet unter www.g-ba.de/institution/struktur).

 

Rz. 4

Zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin gehören nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Feststellung des Ist-Zustands der Qualitätssicherung sowie der sich daraus ergebende Weiterentwicklungsbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Wegen des Grundsatzes der gleichmäßigen Versorgung (vgl. § 70) wird auch die Qualitätssicherung in der Medizin flächendeckend und qualitativ einheitlich gewährleistet sein müssen. Der G-BA hat daher darauf zu achten, dass bei der Feststellung des Stands die Qualitätssicherung die Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet tatsächlich erreicht und auch eine einheitliche Qualitätssicherung erzielt wird. Wenn Lücken festgestellt werden, kann er die Beteiligten an ihre gesetzliche Verpflichtung zur Qualitätssicherung erinnern und ggf. über die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen von den Beteiligten erfüllt werden. So wie sich die Medizin ständig und in immer schnelleren Zeitabständen weiterentwickelt, ändern sich in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Qualität und die Qualitätssicherung der Medizin. Deshalb bleibt es ständige Aufgabe des G-BA, diese Änderungen zu beobachten, zu analysieren und die daraus resultierenden Folgerungen für den Weiterentwicklungsbedarf zu ziehen. Vgl. zur Einbindung des unabhängigen Instituts nach § 137a in die Durchführung der Qualitätssicherung die dortige Komm. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich der Erkenntnisse des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a) zu bedienen. Diese Bündelung der Kenntnisse über den Stand der Qualitätssicherung setzt den G-BA erst in die Lage, die übergeordneten Entscheidungen in Form von Richtlinien sowie Beschlüssen nach § 137 treffen zu können.

 

Rz. 5

Zur Förderung rechnet aber auch, eine einmal eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahme daraufhin zu bewerten, ob der erwartete Erfolg und die zugesicherte Wirksamkeit in der Praxis eingetreten sind. Falls Erfolg und Wirksamkeit nicht realisiert sein sollten, müsste der G-BA innerhalb der vorgeschriebenen Verfahren die Richtlinien oder Beschlüsse überarbeiten oder ggf. aufgeben. Auch dies gehört zum Weiterentwicklungsbedarf, den der Ausschuss in seinem regelmäßigen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung in Deutschland konkret zu benennen hat.

 

Rz. 6

Die Durchführung der Förderung der Qualitätssicherung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in Empfehlungen des G-BA für eine einheitlich ausgerichtete, sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen münden. Ziel bleibt die einheitliche Gestaltung der Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, beginnend beim Hausarzt, über den Facharzt bis hin zum Krankenhaus sowie zusätzlich zwischen den Leistungssektoren ambulante und stationäre Versorgung. Die einheitliche Gestaltung der Qualitätssicherung erleichtert zudem deren aufwändige Umsetzung, vermeidet einerseits Doppelstrukturen in der Qualitätssicherung und erlaubt andererseits, personelle und sächliche Mittel zielgerichtet für Qualitätssicherung über alle Versorgungsbereiche hinweg einzusetzen.

 

Rz. 7

Gemäß § 91 Abs. 6 i.d.F. des GKV-WSG v. 1.4.2007 (vormals § 91 Abs. 9) sind die Empfehlungen nach § 137b, wie der Wortlaut schon sagt, für die an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und die zugelassenen Krankenhäuser unverbindlich. Sie binden auch nicht die Versicherten und die Krankenkassen. Zwar spricht Abs. 6 noch von Beschlüssen zu Entscheidungen nach § 137b, aber richtig ist, dass § 137b i.d.F. des GMG von Empfehlungen handelt, die keine Bindungswirkung entfalten. Eine Umsetzung der Empfehlungen zur Qualitätssicherung kann nur im Rahmen des § 137 durch Richtlinien oder Beschlüsse erfolgen, an deren Zustandekommen alle dort erwähnten Organisationen beteiligt sind. Die Empfehlungen haben deshalb den Charakter von Beratungsunterlagen für das Zustandekommen der Richtlinien bzw. Beschlüsse.

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