Rz. 7

Vor der Inanspruchnahme der Leistung haben die Leistungserbringer die mit Hilfsmitteln zu versorgenden Versicherten zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind (Abs. 5 Satz 1). Diese Beratung haben die Leistungserbringer schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift des Versicherten bestätigen zu lassen (Abs. 5 Satz 2). Das Nähere ist in den Verträgen nach Abs. 1 bzw. den Einzelvereinbarungen nach Abs. 3 zu regeln (Abs. 5 Satz 3).

Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 9 sind die Versicherten vor ihrer Wahl der Hilfsmittel oder der zusätzlichen Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren, was die Leistungserbringer entsprechend Abs. 5 Satz 2 ebenfalls zu dokumentieren haben und sich per Unterschrift der Versicherten bestätigen lassen müssen (Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 2). Da diese Beratung vor der Wahl der Hilfsmittel zu erfolgen hat, kann sich der Versicherte in voller Kenntnis der auf ihn zukommenden Hilfsmittelversorgung frei entscheiden, ob er die angebotene Hilfsmittelversorgung bei diesem Leistungserbringer durchführen lässt oder ob er ggf. eine andere Versorgungsart oder einen anderen Hilfsmittelerbringer in Anspruch nehmen möchte.

Im Rahmen ihrer Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen nach Abs. 7 haben die Krankenkassen auch zu prüfen, ob eine mehrkostenfreie Versorgung ihrer Versicherten sichergestellt ist und die Leistungserbringer ihrer Informationspflicht bezüglich der zu tragenden Mehrkosten in ausreichendem Maße nachkommen. Dazu gehört z. B., dass sie die Dokumentation bezüglich der Beratung über die Mehrkosten und die Bestätigung der Versicherten über die Beratung anfordern und ggf. die notwendigen Schlüsse aus den vorgelegten Dokumentationen ziehen.

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