Rz. 12

Abs. 8 gibt den Krankenkassen und ihren Verbänden die Möglichkeit, auf Landesebene mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer Versorgungsmodelle zu vereinbaren, die die Qualität und Struktur in der Versorgung mit Heilmitteln weiterentwickeln. Die Bundesverträge nach Abs. 1 dürfen diesen Verträgen auf Landesebene aber nicht entgegenstehen. Die Kannbestimmung zum Abschluss dieser Landesverträge bietet z. B. die Chance, in kleinerem Rahmen als auf Bundesebene neue Versorgungsmodelle zu entwickeln und zeitlich begrenzt zu probieren, damit sie unter Umständen später in den jeweiligen Bundesvertrag übernommen werden können.

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