0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil des 4. Kapitels und des 5. Abschnitts im SGB V, der mit Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln überschrieben ist und die §§ 124, 125, 125a sowie diese Vorschrift umfasst. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit ist der 5. Abschnitt mit dem TSVG grundlegend neu geordnet worden. Der 5. Abschnitt umfasst nunmehr neben der Vorschrift die §§ 124 (Zulassung), 125 (Verträge) und 125a (Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung).

In der Vorschrift ist eine bundesweite Anpassung der Heilmittelpreise geregelt, welche die Ausgangsbasis für die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene nach § 125 bildet. Ferner ist eine Übergangsregelung geschaffen worden für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSVG (11.5.2019) bis zum Wirksamwerden der bundesweiten Verträge, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen sind. Der ursprünglich vorgesehene Termin 1.7.2020 ist durch Art. 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Weitergelten der Landesverträge bis zum Inkrafttreten der Bundesverträge nach § 125 (Abs. 1)

 

Rz. 3

Mit Abs. 1 ist sichergestellt, dass die bisherigen Verträge auf Landesebene bis zum Inkrafttreten der vereinbarten Bundesverträge nach § 125 für den jeweiligen Heilmittelbereich oder bis zur Festsetzung dieser Verträge durch die Schiedsstelle weitergelten. Dies betrifft insbesondere die Landesverträge, deren vereinbarte Laufzeiten vorher enden.

Damit aber den Heilmittelerbringern durch das Weitergelten keine finanziellen Nachteile entstehen, sieht Abs. 1 Satz 1 HS 2 vor, dass ab dem 1.7.2019 die Preise nach Abs. 2 gelten. Außerdem sieht Abs. 1 Satz 2 vor, dass alle laufenden Verträge auf Landesebene mit Inkrafttreten der bundesweiten Verträge nach § 125 Abs. 1 automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der laufenden Verträge auch verhältnismäßig. Der Zweck der Verlagerung der Vertragskompetenz von der Landesebene auf die Bundesebene besteht nämlich darin, durch bundesweit einheitliche Regelungen bis zum Stichtag 1.10.2020 eine dauerhafte Gleichbehandlung aller Erbringer von Heilmittelleistungen zu gewährleisten. Dieses Gesetzesvorhaben würde aber unterlaufen, wenn einzelne Landesverträge über diesen Zeitpunkt hinaus weiterlaufen würden.

2.2 Bundesweit geltende Preise (Abs. 2)

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 ist nach der Gesetzesbegründung die notwendige Ausgangsbasis geschaffen worden, dass die bisher zwischen den Kassenarten und Vertragsregionen stark voneinander abweichenden Preise für Heilmittelleistungen vereinheitlicht werden. Zum 1.7.2019 sind die Preise für die einzelnen Leistungspositionen einmalig und bundeseinheitlich für alle Krankenkassen und Vertragsregionen auf den höchsten, in einer Vertragsregion des gesamten Bundesgebietes vereinbarten Preis angehoben worden. Maßgebend war dabei, dass der einzelne Preis bereits vertraglich vereinbart war, auch wenn die Gültigkeit des Preises erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten sollte. Dies stellte sicher, dass im Zuge der Angleichung der Preise die Leistungserbringer auf keine bereits vereinbarten Preissteigerungen verzichten mussten. Anstelle von sonst üblichen Preisverhandlungen war diese Preisfestsetzung lediglich ein Verwaltungsvorgang, um den höchsten im Bundesgebiet vereinbarten Preis für jede Leistungsposition in den 5 Heilmittelbereichen, d. h. in der Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ernährungstherapie, zu ermitteln.

Um ein zügiges Verfahren zur Ermittlung der bundesweit geltenden Preise sicherzustellen, waren der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgebenden Spitzenorganisationen auf Bundesebene verpflichtet worden, sich auf die ab 1.7.2019 bundesweit geltenden Preise zu verständigen (Abs. 2 Satz 2). Die festgesetzten Preise waren gemäß Abs. 2 Satz 3 bis zum 30.6.2019 durch den GKV-Spitzenverband zu veröffentlichen. Für die Anwendbarkeit der festgesetzten Preise ab dem 1.7.2019 galten die bisherigen vertraglichen Regelungen auf Landesebene (z. B. ob das Datum der Verordnung oder das Datum der Behandlung maßgeblich sein sollte).

Wenn bis zum 30.6.2019 keine Veröffentlichung der Preise erfolgt wäre, hätte nach Abs. 2 Satz 5 das BMG im Wege der Ersatzvornahme die Preise festgesetzt, um eine zügige Geltung der bundesweit einheitlichen Preise zu gewährleisten; dazu hätte das BMG die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom GKV-Spitzenverband verlangen können.

Die Anwendung des Abs. 2 Satz 5 konnte in der Praxis unterbleiben, weil der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer sich rechtzeitig auf die höchsten geltenden Heilmittelpreise je Position verständigt hatten. Den zum 1.7.2019 ge...

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