Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz-GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 30 und § 32 Nr. 1 SGB IX, insbesondere durch die Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) v. 24.6.2003 (BGBl. I S. 998), die mit Wirkung zum 1.7.2003 in Kraft getreten ist.
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