Rz. 35

Zum 1.4.2007 war die gesetzliche Verpflichtung der 3 Vereinbarungspartner, für ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vereinbaren, dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Aufgabe übertragen worden (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Dies hat die mit Wirkung zum 1.10.2006 in Kraft getretene "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gem. § 115b Abs. 1 Satz 3 SGB V" überlagert, welche die damals zuständigen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung mit der DKG und der KBV vereinbart hatten. Diese dreiseitige Vereinbarung war damit aufgrund des Wegfalls der Ermächtigung der 3 Vertragspartner überholt. Mangels einer speziellen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Folgezeit haben die Partner der Bundesmantelverträge (KBV und der GKV-SV) mit Wirkung zum 1.12.2011 die "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren in Verbindung mit dem Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)" geschlossen. Nach deren § 8 gelten Berechtigungen zur Durchführung und Abrechnung von Eingriffen nach § 115b SGB V entsprechend den Vorgaben der dreiseitigen "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V" (Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V v. 18.9.2006) als Genehmigungen im Sinne gemäß von § 2 dieser Vereinbarung fort.

 

Rz. 36

Die Vereinbarung gilt für die Erbringung von Eingriffen nach § 115b sowohl im Krankenhaus als auch im vertragsärztlichen Bereich. Die Überlagerung der Vereinbarung kommt darin zum Ausdruck, dass nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung, die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 136 Abs. 2, die Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richtlinien nach § 136a zu berücksichtigen sind. "Berücksichtigen" bedeutet nicht automatisch, dass der Text 1:1 übernommen werden müsste, sondern die Pflicht, die Qualitätsvoraussetzungen, die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses im AOP-Vertrag zu berücksichtigen, gibt den Vereinbarungspartnern vor, dass sie die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien nur auf der Basis bzw. im Rahmen der vorgenannten Rechtsgrundlagen zu treffen haben und insbesondere keine dazu widersprüchlichen Regelungen vereinbart werden können. Dem Erfordernis entspricht die Vereinbarung vom 1.10.2006, indem in mehreren Passagen darauf hingewiesen wird, dass die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2, die Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richtlinien nach § 136a zu berücksichtigen sind bzw. gelten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung). Bei der Verabschiedung der Vereinbarung dürften die durch das GKV-WSG vorgesehenen Änderungen des Abs. 1 im Übrigen den Vereinbarungspartnern bereits bekannt gewesen sein.

Aufgrund des KHSG (vgl. Rz. 1d) sind die genannten Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 Satz 3 redaktionell der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im 9. Abschnitt des SGB V angepasst worden, sodass jetzt nach Abs. 1 Satz 3 die Qualitätsvoraussetzungen nach § 136 Abs. 2, die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 136 bis 136b bei der Erbringung von Eingriffen nach § 115b vom Vertragsarzt und vom Krankenhaus zu berücksichtigen sind.

Die in Anlage 1 der Vereinbarung aufgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 gelten entsprechend für die Eingriffe nach § 115b. Dies betrifft insbesondere die Beachtung der dort festgelegten fachlichen Qualifikationsanforderungen und Frequenzregelungen bzw. (Re-)Zertifizierungsverfahren, die Durchführung von Hygienekontrollen sowie die Einhaltung der sonstigen Vorgaben zur Strukturqualität. Die fachlichen Qualifikationsanforderungen und Frequenzregelungen bzw. (Re-)Zertifizierungsverfahren sind arztbezogen zu erfüllen, wobei alle Leistungen, unabhängig zu wessen Lasten und in welcher Behandlungsform diese erbracht wurden, Anrechnung finden können. Leistungen, die unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisung von Fachärzten mit der Möglichkeit des unmittelbaren Eingreifens erbracht werden, können von diesen auf die eigene Leistungsfrequenz angerechnet werden. Für Krankenhäuser wird den Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend das Nähere in Überleitungsbestimmungen in Anlage 1 der Vereinbarung geregelt. Die Einhaltung dieser Auflagen weist das Krankenhaus durch das Führen einer arztbezogenen Dokumentation nach. Die Landeskommission nach § 9 der Vereinbarung kann Einsicht in diese Dokumentation verlangen. Die Landeskommission Qualitätssicherung Ambulantes Operieren ist e...

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