Rz. 1a

Im Gegensatz zu den zweiseitigen Verträgen nach § 112, die sich auf Krankenkassen und Krankenhäuser beziehen, erstrecken sich die dreiseitigen Verträge auf Krankenkassen, nach § 108 zugelassene Krankenhäuser und Vertragsärzte. Ziel dieser Verträge ist es, auf Landesebene die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Vertragsärzten und den zugelassenen Krankenhäusern unter Mitwirkung der Krankenkassen als Hauptkostenträger zu verbessern, um einen reibungs- und nahtlosen Übergang zwischen ambulanter und stationärer Behandlung der Versicherten zu ermöglichen und einen ständig einsatzbereiten ambulanten Notdienst zu gewährleisten, an dem sowohl Vertragsärzte als auch Krankenhäuser teilnehmen.

Um dem in § 70 Abs. 1 genannten Grundsatz der gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im Bundesgebiet Rechnung zu tragen, sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Rahmenempfehlungen zum Inhalt der dreiseitigen Landesverträge abgeben.

 

Rz. 1b

Die Vorschrift bildet den gesetzlichen Rahmen, den die Vertragspartner auf Landesebene mit den dreiseitigen Verträgen mindestens auszufüllen haben. Sie können aber auch (vgl. "insbesondere") mehr bzw., soweit die Vorschrift ihnen dazu einen Freiraum lässt, Abweichendes vereinbaren. Um dem Vertragsabschluss innerhalb der bis 31.12.1990 gesetzten Frist Nachdruck zu verleihen, war für den Fall, dass die Verträge auf der jeweiligen Landesebene ganz oder teilweise nicht bis zum Fristablauf zustande gekommen wären, eine Ersatzvornahme durch eine Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung vorgesehen (vgl. Abs. 4 der Vorschrift). Durch Zeitablauf bzw. das rechtzeitige Zustandekommen der Verträge auf der jeweiligen Landesebene ist die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung inzwischen obsolet geworden.

Die Entwicklung der dreiseitigen Verträge hat gezeigt, dass auf Landesebene die Interessenlagen der niedergelassenen Vertragsärzte, der zugelassenen Krankenhäuser und der Krankenkassen aus Wettbewerbs- und Konkurrenzgründen, wegen finanzieller Eigeninteressen und mangelnden landespolitischen Initiativen oft zu unterschiedlich sind, als dass die Erwartungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt worden wären. Als nachteilig hat sich auch erwiesen, dass die dreiseitigen Verträge als Kollektivverträge für alle Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser im jeweiligen Bundesland verbindlich sind, was die Vertragspartner dazu zwingt, bei der Vertragsgestaltung auf die teils unterschiedlichen Vorstellungen der ihnen angehörenden Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Neue, mehr erfolgversprechende Wege, die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Vertragsärzten und örtlichen Krankenhäusern zu verbessern, bieten demgegenüber z. B. die individuellen Verträge über die besondere Versorgung nach § 140a.

Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist Abs. 3 dahingehend geändert worden, dass für den Fall, dass ein dreiseitiger Vertrag nach Abs. 1 zwischen den 3 Vertragsparteien ganz oder teilweisen nicht zustande kommt, nicht mehr die Landesschiedsstelle nach § 114 den Vertragsinhalt festsetzt, sondern das neu eingeführte sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Landes- oder Bundesebene nach § 89a.

Der Abs. 3a, der bis 10.5.2019 die Festsetzung des Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 (Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes mit ergänzenden Regelungen zur Vergütung) durch die Landesschiedsstelle nach § 114 vorsah, falls dieser Vertrag nicht bis zum 30.6.2016 zustande gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang wegen Zeitablaufs aufgehoben worden. Dieser Sonderregelung bedurfte es nach der Gesetzesbegründung auch deshalb nicht mehr, weil sich der gesetzliche Auftrag zum Vertragsabschluss aus Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 ergibt und ab 11.5.2019 auf Antrag nur noch das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a angerufen werden kann.

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