Rz. 9

Zum Inhalt der Verträge nach § 112 haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) als Spitzenorganisation der Krankenhäuser Rahmenempfehlungen abzugeben. Die Abgabe der Rahmenempfehlungen ist nach Abs. 5 eine Sollvorschrift. Rahmenempfehlungen sind keine Verträge, sondern Orientierungsmaßstäbe, wie die gesetzlichen Vorgaben in den Verträgen auf Landesebene umgesetzt werden können. Andererseits gehören die abgeschlossenen Rahmenempfehlungen zu den sonstigen Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes , die nach § 217e Abs. 2 für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten gelten. Damit ist ausgeschlossen, dass die Rahmenempfehlungen auf der Landesebene überhaupt nicht beachtet werden. Das "Vordenken" der Bundesebene soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Übrigen auf der jeweiligen Landesebene die Bereitschaft zum Abschluss der Verträge nach § 112 fördern helfen.

 

Rz. 10

Die seit 1.7.2008 aufgrund der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen gegebene Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes gewährleistet auf Krankenkassenseite ein einheitliches Handeln. Für die Krankenhausseite handelt die DKG. Die bisherigen Rahmenempfehlungen, die vor Jahren von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der DKG entwickelt worden waren, gehören nach § 217f Abs. 5 zu den Regelungen/Entscheidungen, die so lange fortgelten, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Regelungen/Entscheidungen trifft. Ob und wann es zu einer Rahmenempfehlung zum zweiseitigen Vertrag nach Abs. 2 Nr. 7 (Entlassmanagement) kommt, ist derzeit offen.

 

Rz. 11

Soweit die Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen von diesen Rahmenempfehlungen berührt sind, steht ihnen ein Beteiligungsrecht zu.

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