Rz. 9

Abs. 3 hat die Feststellungsbefugnis der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen insoweit erweitert, als in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsbeschluss ergeben sich aus § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie, der die Prüfung, die Beurteilungsmaßstäbe und die Vorgehensweise bestimmt. Die Bezugsregion innerhalb eines Planungsbereichs, für die zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt werden soll, bestimmt nach § 35 Abs. 2 der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Von der Größe her ist die Bezugsregion so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Struktur, Verkehrsanbindung und Lage eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist. Dabei sollte die Allgemeine Verhältniszahl der jeweiligen Arztgruppe als Anhaltspunkt dienen. Darüber hinaus kann bei der Festlegung der Bezugsregion der Versorgungsbeitrag der dort bereits tätigen Ärzte berücksichtigt werden. Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • die regionale Demografie,
  • die regionale Morbidität,
  • sozioökonomische Faktoren,
  • die Versorgungsstrukturen,
  • infrastrukturelle Besonderheiten.

Die Prüfung kann sich insbesondere auf folgende Versorgungskonstellationen beziehen:

  • Verbesserung der Versorgung in nicht gesperrten Planungsbereichen vorrangig vor gesperrten Planungsbereichen,
  • Förderung der Gründung/Erhaltung von (Zweig-)Praxen in Regionen, in denen für die Bezugsregion Unterversorgung festgestellt wurde,
  • Förderung von Leistungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Ärzte in oder um die Bezugsregion nicht oder nicht in ausreichendem Maße erbracht werden,
  • Förderung des Leistungsumfangs, der durch die vorhandenen Ärzte in der Bezugsregion erbracht wird.

Die Feststellung durch den Landesausschuss hat zur Folge, dass an die Vertragsärzte nicht nur in unterversorgten Gebieten, sondern sogar in überversorgten Gebieten Sicherstellungszuschläge nach § 105 Abs. 1 gezahlt werden können, wenn ein lokaler Versorgungsbedarf gegeben ist.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung hat Abs. 3 keine Bedeutung.

 

Rz. 10

Die Sperrung der sonstigen Planungsbezirke hat nicht zur Folge, dass damit automatisch ein individueller Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Sonderbedarf belegt ist (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 100 Rz. 37.1). Der Anspruch auf eine Zulassung im Sonderbedarf bedarf der eigenständigen Prüfung durch den Zulassungsausschuss, wobei die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 nicht ganz außer Acht gelassen werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.1.2019, L 7 KA 31/17).

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