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Nach § 15 Abs. 1 der Verfahrensordnung muss das Mitglied des Expertenpools vor jeder Begutachtung einer Ideenskizze oder eines Antrags auf Förderung überprüfen, ob Tatsachen für eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit gemäß Abs. 2 vorliegen. Eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit ist der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses unverzüglich nach Beauftragung einer Begutachtung gemäß § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung unter Verwendung des Selbsterklärungsformulars für Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses (Anlage 2 der Verfahrensordnung) anzuzeigen. Beschlussunterlagen im Innovationsausschuss haben die Besorgnis der Befangenheit aufzuführen.

Sieht die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses eine Besorgnis der Befangenheit als gerechtfertigt an oder erklärt sich das Mitglied als befangen, ist das betreffende Mitglied des Expertenpools nach § 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung im entsprechenden Begutachtungsverfahren der Ideenskizze oder des Antrags auf Förderung vollumfänglich auszuschließen.

Tatsachen für eine Befangenheit oder eine Besorgnis der Befangenheit bei einer Ideenskizze oder des Antrags auf Förderung können insbesondere sein:

  1. das Mitglied selbst hat den Antrag auf Förderung gestellt oder ist daran beteiligt;
  2. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Mitglieds oder seiner Institution haben den Antrag auf Förderung gestellt oder sind daran inhaltlich beteiligt;
  3. Erfinder, Entwickler, Vertreiber, Patentinhaber oder Inhaber anderer Rechte im Zusammenhang mit dem Antrag auf Förderung, eines Teils davon oder eines Konkurrenzverfahrens;
  4. Verwandtschaft (ersten und zweiten Grades) oder enge persönliche Beziehungen zu den Antragstellern oder Konkurrenzantragstellern;
  5. enge Kooperation, z. B. Durchführung gemeinsamer Projekte oder Publikationen mit den Antragstellern oder Konkurrenzantragstellern innerhalb der letzten 3 Jahre;
  6. Konkurrenz von eigenen Projekten oder Plänen;
  7. Zugehörigkeit zur selben Institution, zu demselben Arbeitgeber oder bevorstehender Wechsel an die Institution oder zu dem Arbeitgeber der Antragsteller oder Konkurrenzantragsteller oder umgekehrt;
  8. Lehrer-Schüler-Verhältnis, es sei denn, eine unabhängige Tätigkeit besteht seit mehr als 6 Jahren;
  9. dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Jahre;
  10. Beteiligung an laufenden oder innerhalb der letzten 12 Monate abgeschlossenen Berufungsverfahren mit Bezug zu den Antragstellern;
  11. zeitgleiche oder weniger als 3 Jahre zurückliegende Tätigkeit in Beratungsgremien der Institution der Antragsteller oder Konkurrenzantragsteller;
  12. Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen, auch außerhalb von Verfahren des Innovationsausschusses, zumindest innerhalb der zurückliegenden 12 Monate;
  13. eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über den Förderantrag oder die Förderbekanntmachung;
  14. gemeinsame wirtschaftliche Interessen, z. B. gemeinsame Unternehmensführung.

Eine Befangenheit nach § 15 Abs. 2 Buchst. b bis n führt nach Abs. 3 der Verfahrensordnung weder zu einem Ausschluss des Mitglieds aus dem Expertenpool noch steht sie einem Antrag einer dort genannten Person oder Institution entgegen.

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