Rz. 4

Mit Abs. 1 Satz 3 sind einige wesentliche Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV geregelt sind, für den Gemeinsamen Bundesausschuss als entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies betrifft die Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 67, 70 Abs. 1 SGB IV), die Regelungen zur Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (§ 68 SGB IV), zum Ausgleich des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben (§ 69 Abs. 1 SGB IV), zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 68 SGB IV), zur Erhebung der Einnahmen (§ 76 SGB IV) und zur Jahresrechnung (§ 77 SGB IV). Mit "entsprechender Anwendung" ist klargestellt, dass sich die im SGB IV enthaltenen Vorgaben für die Versicherungsträger zwar auch auf den Gemeinsamen Bundesausschuss beziehen, aber insbesondere dessen abweichende Organisationsstruktur berücksichtigen. So erfolgen Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans i. S. d. § 70 SGB IV nicht durch Vorstand und Vertreterversammlung, sondern durch den Finanzausschuss und das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses. Eine förmliche Vorlagepflicht des Haushalts gegenüber dem BMG mit einmonatiger Beanstandungsfrist entsprechend § 70 Abs. 5 SGB IV ist wegen der unterschiedlichen Organisationsstruktur des Gemeinsamen Bundesausschusses und des bewährten Verfahrens entbehrlich, wonach der vom Finanzausschuss aufgestellte Haushaltsentwurf nach Abs. 1 Satz 4 vor der Beschlussfassung im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses dem BMG im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsführung übersandt wird.

Mit Abs. 1 Satz 4 und 5 ist bestimmt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss das BMG auch über etwaige Beschlüsse zu einer vorläufigen Haushaltsführung, zur Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben oder zu einem Nachtragshaushalt informiert, was aber auch schon vor dem 1.3.2017 gängige Praxis war. Die Vorschrift verlangt vom Gemeinsamen Bundesausschuss gegenüber der Aufsichtsbehörde eine aktive Rolle, die sich darin ausdrückt, dass sie die Aufsichtsbehörde vor einer Beschlussfassung informiert (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91a Rz.,28).

Die Sätze 6 und 7 des Abs. 1 sehen die entsprechende Anwendung einiger wesentlicher Regelungen des SGB IV zum Vermögen, des § 305b zur Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung der Mittel sowie des § 263 zur Definition des Verwaltungsvermögens vor.

Abweichend von den Vorgaben für die KBV, die KZBV und den GKV-Spitzenverband ist für den Gemeinsamen Bundesausschuss aber nicht das Einfache einer Monatsausgabe für die Höhe der Betriebsmittel als zulässige Grenze bestimmt worden, sondern analog den Regelungen für die Krankenkassen das Eineinhalbfache. Die in Abs. 1 Satz 8 mit Wirkung zum 1.1.2020 erfolgte Korrektur sichert dem Gemeinsamen Bundesausschuss auch weiterhin im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Eineinhalbfache der Ausgaben für die Höhe der Betriebsmittel. Nach der Gesetzesbegründung ist dies erforderlich und angemessen, um angesichts der geltenden Zahlungsmodalitäten des für den Gemeinsamen Bundesausschuss erhobenen Systemzuschlags eine hinreichende Liquidität zu sichern. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 8 stellt dies ausdrücklich klar.

Die Zulässigkeit einer Rücklage zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabenschwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, ergibt sich aus Satz 6 i. V. m. § 82 SGB IV. Auf eine gesetzliche Vorgabe der Höhe ist verzichtet worden. Es gelten aber die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die einer Überdimensionierung der Rücklage entgegenstehen. Soweit Vermögen, insbesondere Einnahmenüberschüsse nicht zur Rücklagenbildung benötigt werden, sind sie nach Satz 9 zur Senkung des Systemzuschlags zu verwenden, was schon der bisher geübten Praxis entspricht.

Die Zulässigkeit von Darlehensaufnahmen richtet sich ebenfalls nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. So sind kurzfristige Kassenverstärkungskredite zur Überwindung von Liquiditätsengpässen für den Gemeinsamen Bundesausschuss als Ultima Ratio weiterhin möglich, wenn sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erforderlich und angemessen sind.

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