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Nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift bestehen die sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes- und Bundesebene aus je 2 Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mitglied gibt es 2 Stellvertreter. 8 Personen gehören also jedem sektorenübergreifenden Schiedsgremium als Mitglieder an.

Der Verweis auf Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser macht aber deutlich, dass bei der Landeskrankenhausgesellschaft oder der DKG die Vertreter aus dem Kreis der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser kommen sollen, sodass z. B. Vertreter der Verbände der Privatkliniken, die im Allgemeinen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Zulassung haben, nicht gemeint sind, obwohl diese Verbände der Landeskrankenhausgesellschaft bzw. der DKG angehören.

Die Vertragsparteien haben jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter zu bestellen (Abs. 5 Satz 4). Kommt aber eine Bestellung durch diese Organisationen nicht zustande, werden die Vertreter und ihre beiden Stellvertreter auf Bundesebene durch das BMG, auf Landesebene durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach Fristsetzung bestellt. "Nach Fristsetzung" heißt, dass den Organisationen zunächst eine Frist gesetzt wird, innerhalb der sie sich über die Bestellung der Vertreter und Stellvertreter einigen sollen; erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kommt es zur Ersatzvornahme der Bestellung. Damit sollen nach der Gesetzesbegründung "Blockadehaltungen" der Vertragsparteien bei der Konstituierung des Schiedsgremiums verhindert und die zeitnahe Zusammensetzung des Schiedsgremiums gesichert werden.

Abs. 6 Satz 1 sieht für jedes Schiedsgremium 2 unparteiische Mitglieder vor. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass keine der 3 Parteien jeweils "ihren Unparteiischen" einbringen kann, sondern sich die Parteien zu dritt auf 2 Personen zu einigen haben. Gelingt dies nicht, bestellt die für das jeweilige Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde die Unparteiischen. Diese Regelung entspricht der Neuregelung in § 89 Abs. 6 Satz 3 und hat das dort bisher geltende Losverfahren bei Nichteinigung über die Unparteiischen abgelöst. Nach der Gesetzesbegründung erscheint dies deshalb sachgerecht, da die Akzeptanz eines durch Losverfahren gezogenen unparteiischen Mitgliedes in der Vergangenheit beim Schiedsverfahren nach § 89 häufig nicht gegeben war. Mit der Bestellung durch die Aufsichtsbehörde wird die Verantwortung für das Zustandekommen der gesetzlich vorgesehenen Verträge und Beschlüsse gestärkt, indem den Aufsichtsbehörden die Letztverantwortung für die in Abs. 5 und 6 zu treffenden Entscheidungen übertragen ist.

Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten nach Abs. 6 Satz 3 als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

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