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Mit der Vorschrift, welche auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit zustande gekommen ist, wird eine jährliche Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Deutschen Bundestages) eingeführt. Gegenstand des Berichts sind die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 bis 3, § 78b Abs. 1 und 4 Satz 1 und 79a Abs. 1a und 2 Satz 1 über den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m.§ 78 Abs. 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren. Es handelt sich mithin nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen um aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BMG als Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Einen entsprechenden Bericht an den Ausschuss für Gesundheit über aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BMG gegenüber dem GKV-Spitzenverband regelt § 217j. 

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