0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift, welche auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit zustande gekommen ist, wird eine jährliche Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Deutschen Bundestages) eingeführt. Gegenstand des Berichts sind die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 bis 3, § 78b Abs. 1 und 4 Satz 1 und 79a Abs. 1a und 2 Satz 1 über den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m.§ 78 Abs. 3 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren. Es handelt sich mithin nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen um aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BMG als Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Einen entsprechenden Bericht an den Ausschuss für Gesundheit über aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BMG gegenüber dem GKV-Spitzenverband regelt § 217j. 

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung dient die Berichtspflicht des BMG der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Bundesebene. Die KVen bzw. KZVen unterstehen den Aufsichtsbehörden der Länder, sind also von der Berichtspflicht des BMG nicht tangiert. Dabei hat das BMG in seinem Bericht an den Ausschuss grundsätzlich die schützenswerten Rechte Dritter sowie datenschutzrechtliche und sozialdatenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Entfallen solche schutzwürdigen Belange im Laufe eines Aufsichtsverfahrens, stehen sie einer Berichtspflicht nicht mehr entgegen.

Nach Satz 1 hat das BMG seinen Bericht jährlich zum 1.3., erstmalig zum 1.3.2018, dem Ausschuss für Gesundheit vorzulegen. Inhaltlich geht es im Bericht um aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BMG gegen die KBV oder die KZBV. Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 bis 3 gehen zurück auf die von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder festgestellten Rechtverletzungen, bei denen die vorgenannten Körperschaften Gesetz und sonstiges Recht nicht beachtet haben.

Der Verweis auf § 78a Abs. 1 bis 3 dürfte allerdings nicht ganz zutreffend sein, weil sich Abs. 2 auf länderübergreifende KVen/KZVen bezieht, die es einerseits bisher nicht gibt und die andererseits nicht der Aufsicht des BMG, sondern der Aufsichtsbehörde des Landes unterstehen, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. Korrekt wäre daher der Verweis auf § 78a Abs. 1 und 3.

Bei § 78b Abs. 1 und 4 geht es darum, dass das BMG eine Person in die KBV oder KZBV entsenden kann, solange und soweit die ordnungsgemäße Verwaltung bei diesen Körperschaften gefährdet ist. Wann dies insbesondere der Fall ist, ergibt sich aus den in §78b Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Sachverhalten. Das BMG kann diese Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben der KBV oder der KZBV betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Nach §78b Abs. 4 hat der Entsendung der Person eine Anordnung des BMG an die KBV oder die KZBV vorauszugehen, innerhalb einer gesetzten Frist das Erforderliche zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung zu veranlassen.

Mit dem Verweis auf § 79a Abs. 1a und 2 Satz 1 werden die Gesetzes- bzw. Rechtsverletzung angesprochen, dass

  1. die Wahl der Vertreterversammlung und/oder des Vorstandes der KBV oder der KZBV aus internen Gründen nicht zustande kommt oder
  2. dass die Vertreterversammlung oder der Vorstand dieser Körperschaften sich weigern, ihre oder seine Geschäfte zu führen.

In diesen Fällen kann das BMG anstelle des Organs oder der Organe der Bundesvereinigungen die Geschäfte selbst führen oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe übertragen. Auch in solchen Fällen hat nach Abs. 2 Satz 1 der Führung der Geschäfte der KBV oder der KZBV durch das BMG als Aufsichtsbehörde oder der Bestellung eines Beauftragten eine aufsichtsrechtliche Anordnung vorauszugehen, mit der der betreffenden Körperschaft aufgegeben wird, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

Gegenstand des BMG-Berichts ist auch der Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegenüber der KBV oder der KZBV, mit denen diese aufgefordert werden, die auf der Prüfung nach § 88 SGB IV und der Anwendung der Aufsichtsmittel nach § 89 SGB IV (vgl. dazu § 78 Abs. 3 Satz 2) beruhende Rechtsverletzung zu beheben. Außerdem soll der Bericht über den jeweiligen Sachstand der Aufsichtsverfahren gegen die KBV oder die KZBV informieren.

Über den ersten Bericht des BMG, der erstmalig am 1.3.2018 dem Ausschuss für Gesundheit vorzulegen war, gibt es bisher keine Verlautbarungen.

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